Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen D* GmbH, *, vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Eintragung einer Kapitalerhöhung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. August 2025, GZ 6 R 113/25v 21, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. März 2025, GZ 73 Fr 1675/25t 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die D* GmbH (im Weiteren: D GmbH) mit Sitz in Wien und einem Stammkapital von 35.000 EUR eingetragen. Ihre Alleingesellschafterin ist die D* GmbH Co KG (im weiteren: D KG). Deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die D* M* GmbH (im Weiteren: DM GmbH), deren Alleingesellschafter B* ist. Dieser ist auch beschränkt haftender Gesellschafter der D KG (im Weiteren: Kommanditist oder Dritter).
[2] Punkt „5. Geschäftsanteile“ der Errichtungserklärung der D GmbH lautet:
„ 5.1. Die Geschäftsanteile sind nach Maßgabe dieses Punktes 5. … teilbar, übertragbar und vererbbar.
5.2. Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, welche durch Beschluss der Gesellschafter erteilt wird .“
Kapitalerhöhungsbeschluss
[3] Die D GmbH beschloss in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 30. 12. 2024, das Stammkapital um 500 EUR auf 35.500 EUR gegen Bar- (250 EUR) und Sacheinlage (250 EUR) durch Einlage und Abtretung der vom Kommanditisten an der A* SL (einer Gesellschaft mit Sitz in Spanien, im weiteren: spanische Gesellschaft oder A SL) mit Sitz in * gehaltenen Beteiligung zu erhöhen. Zur Übernahme der gesamten Kapitalerhöhung wurde unter Ausschluss des Bezugsrechts der Alleingesellschafterin (D KG) ausdrücklich namentlich der Kommanditist (sohin ein Dritter) zugelassen, „ der die neue Stammeinlage zur Gänze zum Ausgabebetrag von EUR 500,00 […] übernimmt und der Gesellschaft [D GmbH] als neuer Gesellschafter beitritt “. Auch im in der Generalversammlung geänderten Punkt 4.2. der Errichtungserklärung wird der Kommanditist namentlich genannt:
„ 4.2. Vom Stammkapital wurde ein Betrag von EUR 35.250,00 [...] durch Bareinlage aufgebracht. Der Restbetrag des Stammkapitals von EUR 250,00 […] wurde durch Einlage von Sacheinlagen aufgebracht, nämlich durch Einbringung und Abtretung der von Herrn B*, [...], gehaltenen Beteiligung an der A* SL, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung spanischen Rechts, eingetragen im spanischen Registro Mercantil * zu […], mit dem Sitz in * und der Geschäftsanschrift [...], *, bestehend aus 89.128 [...] Geschäftsanteilen zum Nennbetrag von jeweils EUR 30,00 [...] insgesamt daher zum Nennbetrag von EUR 2.673.840,00 [...], gegen Übernahme einer Stammeinlage im Nominale von EUR 250,00 […] . “
[4] An diesen Kapitalerhöhungsbeschluss schlossen sich die folgenden, allesamt in Notariatsaktsform und am selben Tag, dem 30. 12. 2024, errichtete(n) Erklärung und Verträge an:
[5] 1. Die Übernahmserklärung des Kommanditisten (GZ *9), in der festgehalten ist, dass ausschließlich er als neuer Gesellschafter der Gesellschaft bei gleichzeitigem Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Alleingesellschafterin [der KG] zur Übernahme der im Wege der Kapitalerhöhung geschaffenen Stammeinlage zugelassen wurde, er eine neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 500 EUR gegen Leistung eines Übernahmepreises von 500 EUR übernimmt. Der Kommanditist erklärte darin, die neu geschaffene Stammeinlage zum Ausgabebetrag zu übernehmen und diesen zur Hälfte durch Bareinzahlung und zur Hälfte durch Einbringung und Abtretung seiner Beteiligung an der A SL nach dem Entwurf des als Anlage angeschlossenen Einbringungs- und Abtretungsvertrags zwischen ihm und der D GmbH aufzubringen.
[6] 2. Der Einbringungs- und Abtretungsvertrag(GZ *8), mit dem die D GmbH und der Kommanditist mit sofortiger Wirkung die Einbringung, Abtretung und Übertragung der Beteiligung des Kommanditisten an der A SL in die D GmbH mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen gemäß Art III UmgrStG vereinbarten, wobei festgehalten ist, dass die Einbringung gemäß § 19 UmgrStG ausschließlich gegen die Gewährung neuer Anteile an der D GmbH erfolgt und der Einbringende als Gegenleistung den neuen im Wege der Kapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 250 EUR entspricht, erhält. In der Präambel lautet es:
„ (E) Ferner beabsichtigt der EINBRINGENDE am Tag der Unterzeichnung dieses VERTRAGS, durch einen gesonderten Vertrag seinen Anspruch auf Erwerb des Geschäftsanteils an der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT [D GmbH], der im Rahmen der KAPITALERHÖHUNG ausgegeben wird, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Anwartschaftsrecht) in seiner Eigenschaft als einziger Kommanditist der D [KG] ohne Gegenleistung in die D [KG] einzulegen (' SACHEINLAGE '). “
[7] Punkt 6. „ Zusagen und Gewährleistung “ lautet:
„ Der EINBRINGENDE leistet ausschließlich Gewähr dafür, dass die eingebrachte BETEILIGUNG in seinem alleinigen und unbeschränkten Eigentum steht und frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von Pfand- oder Sicherungsrechten auf die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT [D GmbH] übergeht. Der EINBRINGENDE gibt weder weitere Gewährleistungen oder Garantien ab, noch sichert er bestimmte weitere Eigenschaften der BETEILIGUNG oder der GESELLSCHAFT [A SL] zu. Er sichert insbesondere weder einen bestimmten Wert oder einen bestimmten Zustand des EINBRINGUNGSGEGENSTANDS oder der GESELLSCHAFT [A SL] zu, noch garantiert er dies. “
[8] 3. Der Sacheinlage- und Abtretungsvertrag (GZ *0), in dem der Kommanditist als einlegender Gesellschafter und die D KG als übernehmende Gesellschaft vereinbarten:
„ 1.Vertragsgegenstand
Gegenstand des VERTRAGS ist der Anspruch des EINLEGENDEN GESELLSCHAFTERS auf Erwerb der in (C) der Präambel bezeichneten BETEILIGUNG an der D* [GmbH], nämlich eines im Rahmen der KAPITALERHÖHUNG ausgegebenen Geschäftsanteils an der D* [GmbH], der einer Stammeinlage in Höhe von EUR 500,00 entspricht, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Anwartschaftsrecht) und damit nach Durchführung der KAPITALERHÖHUNG die BETEILIGUNG (' EINLAGEGEGENSTAND ').
2. Einlage und Abtretung | Stichtag
2.1 Der EINLEGENDE GESELLSCHAFTER legt hiermit den EINLAGEGEGENSTAND nach Maßgabe dieses VERTRAGS in die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT [D KG] ein und tritt diesen, einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten an die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT ab (' EINLAGE '). Die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT erklärt die Annahme der EINLAGE und des an sie abgetretenen EINLAGEGEGENSTANDS.
2.2 Die EINLAGE und Abtretung sowie Übertragung des EINLAGEGEGENSTANDS erfolgen jeweils mit wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Wirkung mit der formgültigen Unterzeichnung dieses VERTRAGS. [...]
3. Keine Gegenleistung
Der EINLEGENDE GESELLSCHAFTER erhält für die EINLAGE keine Gegenleistung. Insbesondere erhöht sich aufgrund der EINLAGE des EINLAGEGEGENSTANDS in die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT weder der Kommanditanteil des EINLEGENDEN GESELLSCHAFTERS an der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT noch dessen im Firmenbuch eingetragene Haftsumme. Die EINLAGE wird bei der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT vielmehr zur Gänze auf das gemeinsame, gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto [...] der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT gebucht.
4. Zusagen und Gewährleistung
Der EINLEGENDE GESELLSCHAFTER leistet ausschließlich Gewähr dafür, dass [sic!] EINLAGEGEGENSTAND in seinem alleinigen und unbeschränkten Eigentum steht und frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von Pfand- oder Sicherungsrechten auf die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT übergeht. Der EINLEGENDE GESELLSCHAFTER gibt weder weitere Gewährleistungen oder Garantien ab noch sichert er bestimmte weitere Eigenschaften des EINLAGEGEGENSTANDS oder der D* [GmbH] zu. Er sichert insbesondere weder einen bestimmten Wert oder einen bestimmen Zustand des EINLAGEGEGENSTANDS oder der D* [GmbH] zu noch garantiert er dies. “
[9] Die Geschäftsführer der D GmbH meldeten am 15. 1. 2025 unter Vorlage des Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung der D GmbH, des Einbringungs- und Abtretungsvertrags zwischen dem Kommanditisten und der D GmbH, der Übernahmserklärung des Kommanditisten, der Bankbestätigung, der Werthaltigkeitsbestätigung, der aktuellen Fassung der Errichtungserklärung und der notariellen Bestätigung bezüglich der A* SL die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Anmeldung erfolgte in zwei gemeinsam eingebrachten Anträgen: Im ersten Antrag, datiert mit 30. 12. 2024, beantragten die Geschäftsführer überdies die Eintragung des Kommanditisten als Gesellschafter der D GmbH mit einer voll geleisteten Stammeinlage von 500 EUR. Im Ergänzungsantrag, datiert mit 14. 1. 2025, erklärten die Geschäftsführer, die Antragstellung zur Eintragung des Kommanditisten als Gesellschafter sei irrtümlich erfolgt. Dieser habe seinen Anspruch auf Erwerb des im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegebenen bzw auszugebenden Geschäftsanteils an der D GmbH in die D KG eingelegt und an diese abgetreten. Sie begehrten daher zuletzt die Eintragung der Erhöhung der Stammeinlage der D KG um voll geleistete 500 EUR unter Vorlage auch des Sacheinlage- und Abtretungsvertrags zwischen dem Kommanditisten und der D KG.
[10] Das Erstgericht wies den Antrag auf „ Nichteintragung des [Kommanditisten] als Gesellschafter“ ab und hielt fest, dieser sei mit Abgabe der Übernahmserklärung trotz der nachfolgenden Übertragung auf die D KG für den „Anteil einer juristischen Sekunde“ Gesellschafter der D GmbH geworden und als solcher entsprechend § 26 Abs 1 GmbHG und § 31 FBG im Firmenbuch einzutragen.
[11] Das Rekursgerichtbestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals und der Änderung der Errichtungserklärung abgewiesen werde. Auch für den künftigen Geschäftsanteil müsse gelten, dass er vor seiner Entstehung und damit vor der konstitutiv wirkenden Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht übertragen werden könne. Die Abtretung des Anspruchs auf Erwerb eines erst künftig entstehenden Geschäftsanteils „samt allen mit diesem Anspruch verbundenen Rechten und Pflichten“ – also eine sachenrechtliche Verfügung über das noch nicht entstandene Mitgliedschaftsrecht – sei unzulässig. Im Fall der Zulässigkeit der Übertragung des „Anwartschaftsrechts“ würde das Haftungsregime des § 10a iVm §§ 52 Abs 6, 65 ff GmbHG für den Kommanditisten nicht gelten, was zu einer Umgehung der im GmbHG normierten Haftungsregelungen führen könne.
[12] Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Abtretung künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehender Geschäftsanteile einer GmbH keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
[13] Der dagegen gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig , aber nicht berechtigt .
1. Wesen und Funktion des Firmenbuchs
[14] 1.1. Beim Firmenbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, dem Dokumentations-, Beurkundungs-, Publizitäts-, Informations- und Kontrollfunktion zukommt. Die darauf aufbauenden Publizitätsregelungen sind zentrale Voraussetzung und Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung. Das Firmenbuch ist Teil deren maßgeblicher Infrastruktur ( Jennewein, FBG [2020] § 1 Rz 1, 2).Im Interesse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmern ist es erforderlich, dass die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmer und der eingetragenen Personengesellschaften vollständig und richtig im Firmenbuch wiedergegeben werden (vgl RS0061530; RS0108414; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 1 Rz 3).
[15]Die Wichtigkeit des Richtigkeitsgebots des Firmenbuchs kommt in § 10 Abs 2 FBG zum Ausdruck, wenn darin angeordnet ist, dass das Gericht eine bereits erfolgte Eintragung, wenn diese „wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird“, von Amts wegen löschen kann. § 10 Abs 2 FBG ermöglicht daher im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs (sogar) eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse (RS0121185; vgl 6 Ob 156/06v). Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung (6 Ob 90/20h = RS0121185 [T12]).
[16]Mit der in § 10 Abs 1 erster Halbsatz FBG enthaltenen Anmeldepflicht wird auf die Vollständigkeit der (richtigen) Eintragungen gedrungen. Anmeldungspflichtige Daten sind nach einem allgemein anerkannten Grundsatz im Firmenbuch lückenlos zu dokumentieren (6 Ob 156/06v; 6 Ob 97/12a, jeweils mwN; vgl auch 6 Ob 235/03g SZ 2004/62; 6 Ob 103/16i; RS0118922). Es unterscheidet die Bestimmung des § 10 Abs 1 FBG für die (einzutragenden und) eingetragenen Tatschen nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. Eine Vernichtung der in ihrer materiell-rechtlichen Wirkung überholten Daten wird an keiner Stelle angeordnet (vgl 6 Ob 164/99g; 6 Ob 235/03g). Nach § 31 FBG sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs vielmehr entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (vgl zu Letzterem § 33 Abs 4 FBG; zum Erhalt des historischen Datenstands siehe schon 6 Ob 164/99g; ).
[17]Anmeldungspflichtige Änderungen müssen daher im Interesse der Vollständigkeit des Firmenbuchs selbst dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn sie in der Zwischenzeit wieder überholt sind (6 Ob 103/16i; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 1 Rz 4; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 10 Rz 5 je mwN). Es hängt die Anmeldungspflicht nicht von einem Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit ab (6 Ob 103/16i ErwGr 3). Selbstredend erleichtert die Lückenlosigkeit des Firmenbuchs aber jedenfalls die Durchsetzung von Haftungen (zur Relevanz früherer Eintragungen für die Haftung von [ehemaligen] Gesellschaftern für ausständige Stammeinlagen [§ 70 GmbHG] oder Nachschüssen [§ 73 GmbHG] s Umfahrer , GmbH 7[2021] Rz 23.10; zur Differenzhaftung für den fehlenden Wert der Einlage nach § 10a GmbHG s näher ErwGr 2.1.).
[18] 1.2. Anders stellt sich die Situation im Grundbuch dar. § 22 GBG erlaubt die sogenannte „Sprungeintragung“. DieEintragung (nur) des letzten Übernehmers ist nach dieser Bestimmung zulässig. Er kann seine Rechte eintragen lassen, wenngleich sein(e) Vormänner im Grundbuch nicht aufscheinen; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden – im Sinne einer geschlossenen Titelkette – nachgewiesen ist (vgl RS0060710 [T1]; RS0060662).
[19] 1.3. Eine „Sprungeintragung“, bei der etwa nicht die vollständige Kette der Gesellschafter in der entsprechenden zeitlichen Abfolge abgebildet wird, ist dagegen im Firmenbuch – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Lückenlosigkeit und dem Fehlen einer mit § 22 GBG vergleichbaren Bestimmung ableitet – nicht zulässig (vgl6 Ob 235/03g; RS0118922; Umfahrer , GmbH 7 [2021] Rz 23.10 ). Vielmehr ist eine unmittelbare Eintragung des übernächsten Gesellschafters unzulässig ( Brugger , Unternehmenserwerb 2 [2020] Rz 14.176 ; vgl etwa auch Bachtrog , Vererblichkeit von Geschäftsanteilen bei der GmbH, NZ 2005/86 , zur Unzulässigkeit von Sprungeintragungen, weil der Erbe in der juristischen Sekunde Gesellschafter und auch als solcher einzutragen ist).
2. Kapitalerhöhung in der GmbH
[20]2.1. Wesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Eintragungsbegehrens ist neben dem Verständnis von Wesen und Funktion des Firmenbuchs auch jenes von der Kapitalerhöhung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kapitalaufbringung und -erhaltung im GmbHG.
[21] Die Erfüllung der Einlageverpflichtung (wozu bei der Sacheinlage deren Werthaltigkeit zählt) ist der wesentliche Kern der – bei juristischen Personen mit beschränktem Haftungsfond besonders wichtigen – Kapitalaufbringung. Die Haftungsfreiheit der Gesellschafter der GmbH hat ihren Preis. Sie zahlen ihn dadurch, dass sie Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften zu respektieren haben ( van Husen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2025] § 6 Rz 4/2). Die reale Kapitalaufbringung soll der Gesellschaft ausreichende Mittel für den bezweckten Betrieb in die Hand geben. Sie dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft selbst, sondern ist zugleich ein wesentliches Element des Gläubigerschutzes (6 Ob 178/22b Rz 75; 6 Ob 214/24z Rz 21; 5 Ob 510/77 SZ 50/38; 4 Ob 546/91 SZ 64/143; siehe zur Forderung des Vorhandenseins eines realen Befriedigungsfonds auch für Kapitalerhöhungen vor allem im Interesse der Gesellschaftsgläubiger: 6 Ob 14/90 SZ 63/102; 6 Ob 76/00w). Das GmbHG legt auf Aufbringung und Erhaltung eines stammkapitalentsprechenden Vermögens den größten Wert (vgl RS0109735 [T5]; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 6a Rz 6). Dementsprechend versucht das Gesetz die „Werthaltigkeit“ der Einlage im Sinne der Übereinstimmung von vertraglich vereinbartem Nominalwert und dem real der Gesellschaft zur (freien) Verfügung gestellten Wert abzusichern. Kernbestimmung dessen ist neben den Vorschriften des § 63 Abs 5 und Abs 6 GmbHG vor allem die Differenzhaftung des Gesellschafters gemäß § 10a GmbHG (im Rahmen einer Kapitalerhöhung iVm § 52 Abs 6 GmbHG) bei fehlendem Wert (vgl 6 Ob 14/90;
[22]2.2. All dies ist naturgemäß auch im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung (§ 52 GmbHG) zu beachten, in deren Rahmen das tatsächlich im Unternehmen eingesetzte Eigenkapital im Umfang des vertraglich festgelegten und im Firmenbuch aufscheinenden (Neu)Stammkapital erhöht werden soll (vgl zum AktG 6 Ob 214/24z Rz 21 f). Es geht ähnlich wie bei der Gründung um (Neu)Kapitalbildung durch (neue) Bar- oder Sacheinlagen. § 52 Abs 6 GmbHG verweist ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der Gründungsvorschriften (und das darin enthaltenen Haftungsregime) von §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG (vgl auch die Bezeichnung „Zusatzgründung“ in 7 Ob 548/93; 6 Ob 14/90).
[23] Wie bei der Gründung dienen die Einlagen dem originären Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH (vgl zur Sacheinlage van Husen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2025] § 6 Rz 131). Es bedarf daher eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter, wobei zur Übernahme der neuen Stammeinlagen die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden können (§ 52 Abs 2 GmbHG). Übernehmen – wie hier – dritte Personen die Stammeinlagen, muss in deren Übernahmserklärung der Beitritt zur Gesellschaft (erklärt und) beurkundet werden (§ 52 Abs 5 Satz 1 GmbHG). Es werden also gegen den Zufluss neuer Mittel entweder Geschäftsanteile zugunsten neu eintretender Gesellschafter geschaffen oder die Geschäftsanteile bestehender Gesellschafter (nenn )betragsmäßig erhöht ( M. Heidinger/Prechtl in Gruber/HarrerGmbHG 2 [2018] § 52 Rz 2). Über die Anwendung des für die Gründung entworfenen Haftungsregimes soll auch bei der Kapitalerhöhung (zugunsten der Gesellschaft und deren Gläubiger) abgesichert werden, dass der Gesellschaft der Wert in Höhe des beschlossenen Nominale real zufließt. Diese Haftungsregeln sind vor Umgehungen zu schützen.
3. Revisionsrekurs und Problemstellung
[24] 3.1. Im vorliegenden Fall wurde (aus Sicht der betroffenen Gesellschaft) durch satzungsändernden Beschluss ein (bestimmter) Dritter zur Übernahme der Kapitalerhöhung teilweise durch Sacheinlage zugelassen. Dieser soll aber in einer Gesamtschau der Verträge (von vorne herein) den mit der neu geschaffenen Stammeinlage verbundenen Geschäftsanteil (die Summe der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte [ UmfahrerGmbHG 7 {2021} Rz 3.82]) nicht übernehmen und auch nicht, wie in der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen, der Gesellschaft als neuer Gesellschafter beitreten. Es soll vielmehr – unter Ausschluss einer Haftung des einlegenden Übernehmers – die bisherige Alleingesellschafterin ohne „Durchgangserwerb“ und ohne Firmenbucheintragung dieses namentlich im Beschluss über die Satzungsänderung genannten Dritten (des Kommanditisten) als Gesellschafterin in Bezug auf die durch die Kapitalerhöhung neu geschaffene Stammeinlage im Firmenbuch eingetragen werden, so als hätte sie selbst die Übernahmserklärung abgegeben und selbst die Sacheinlage geleistet. Dies alles trotz des ausdrücklichen Ausschlusses ihres Bezugsrechts im Kapitalerhöhungsbeschluss.
[25] 3.2. Der Revisionsrekurs hebt hervor, dass der Geschäftsanteil vor Eintragung noch nicht entstanden sei und es (nur) um die Übertragung der aus der Übernahmserklärung und den allesamt am 30. 12. geschlossenen Verträgen entspringenden Rechte (die er als „Anwartschaftsrechte“ bezeichnet) gehe. Für die Zulässigkeit des Eintragungsbegehrens stützt er sich auf in Deutschland vertretene Literaturmeinungen.
[26] 3.3. Nach diesen soll der Übernehmer seine Rechtsstellung aus dem Übernahmsvertrag mit der Rechtsfolge übertragen können, dass der neue Geschäftsanteil – mit Eintragung der Kapitalerhöhung – unmittelbar ohne Durchgangserwerb in der Person des Erwerbers (der Rechte aus dem Übernahmsvertrag) entstehe. Diese Übertragung erfolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen über die Übertragung ganzer Schuldverhältnisse im Wege der Vertragsübernahme und setze demnach (bloß) einen dreiseitigen Vertragsabschluss oder zumindest die (formfreie) Zustimmung der Gesellschaft voraus ( Lieder in MüKoGmbHG 5 § 55 Rn 198; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 21 § 55 Rn 41; Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG 4 § 55 Rn 121). Ein Interesse an einer solchen Übertragung bestehe dann, wenn der erste Übernehmer den bei aufschiebend bedingter Übertragung eintretenden Durchgangserwerb und die damit verbundene Haftung auf Einlagezahlung (§ 22 dGmbHG) vermeiden wolle ( Tebben in Scholz, GmbHG III 13 § 55 Rn 97; vgl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff,GmbHG 21 § 55 Rn 41).
[27] Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen nicht an:
4. Zur Übernahmserklärung eines Dritten
[28] 4.1. Der mit der neu geschaffenen Stammeinlage verbundene Gesellschaftsanteil (als Summe der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte [ UmfahrerGmbHG 7{2021} Rz 3.82]) entsteht wie bei der Gründung der Gesellschaft erst mit der konstitutiven Eintragung (der Gesellschaft anlässlich deren Gründung bzw jener der Kapitalerhöhung). Auch bei der Gründung erwerben damit die im Gesellschaftsvertrag schon als Gesellschafter bezeichneten Personen diese Position erst mit der Eintragung der Gesellschaft und sie werden zudem – wiewohl der Geschäftsanteil noch nicht entstanden ist – auch im Gesetz bereits als solche („Gesellschafter“) betitelt (vgl etwa § 4 Abs 1 Z 4 GmbHG zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags „ [dieser] muss bestimmen […] den Betrag der von jedem Gesellschafterauf das Stammkapital zu leistenden Einlage“; § 6 GmbHG „Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen“ [Abs 3], „Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet [...] werden, so sind die Person des Gesellschafters[...] im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und vollständig festzusetzen“ [Abs 4]; § 10a GmbHG [Differenzhaftung]: „[…] im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafterin Höhe des Fehlbetrags […]“; § 63 Abs 5 GmbHG [Die Stammeinlagen]: „befreit den Gesellschafter “). Aus diesem Blickwinkel (Bezeichnung als Gesellschafter, wiewohl der Geschäftsanteil überhaupt erst durch Eintragung entsteht) sind auch die Vorschriften über die satzungsändernde ( Verweijen in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2024] § 26 Rz 4) und ebenfalls erst mit Eintragung wirksame Kapitalerhöhung (§ 49 Abs 2 GmbHG, Diregger in U. Torggler, GmbHG [2014] § 53 Rz 5) zu verstehen.
[29] 4.2. Im Rahmen des Vorgangs der Kapitalerhöhung folgt auf den Gesellschafterbeschluss darüber die Übernahmserklärung desjenigen, der die (neue) durch die Kapitalerhöhung (bedingt durch deren Eintragung) geschaffene Stammeinlage übernimmt. Der Übernahmsvertrag, in dem sich der Einleger zur Übernahme der Stammeinlage verpflichtet, verbindet den Übernehmer als den einen Teil des Rechtsgeschäfts rechtlich mit der Gesellschaft als den anderen Teil des Rechtsgeschäfts. Es liegt dabei kein schuld-, sondern ein körperschaftsrechtliches Rechtsgeschäft vor. Das ergibt sich daraus, dass der Vertrag auf Erwerb oder Erweiterung eines Mitgliedschaftsrechts gerichtet ist ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 52 Rz 23; zum körperschaftsrechtlichen Charakter siehe auch BGH 3. 11. 2015 II ZR 13/14).
[30]Die Übernahme stellt im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt dar und muss ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig (1 Ob 135/06v; 6 Ob 90/20h ErwGr 4.2.; Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 94; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 52 Rz 26; Diregger in U. Torggler, GmbHG [2014] § 52 Rz 23).
[31]Mit Abschluss des Übernahmsvertrags erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage (vgl RS0103897; vgl 6 Ob 39/06p ErwGr 3.3.; 1 Ob 509/96).
[32] Jedenfalls dann, wenn im Kapitalerhöhungsbeschluss der Übernehmer als zukünftiger Gesellschafter schon bestimmt bezeichnet ist, sprechen gute Gründe dafür, im Regelfall den Übernahmsvertrag als mit Zugang der Übernahmserklärung (zu dem bei der hier zu beurteilenden Erklärung bestehenden Mangel siehe sogleich) als perfektioniert (wirksam abgeschlossen) anzusehen (zu den verschiedenen Standpunkten [im Kapitalerhöhungsbeschluss liege das Angebot der Gesellschaft auf Abschluss des Übernahmsvertrags versus erst die Übernahmserklärung des Übernehmers stelle das Anbot zum Abschluss dar] vgl Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 98 mwN).
[33]4.3. Ein Auseinanderfallen von der Person, die hier im Kapitalerhöhungsbeschluss namentlich genannt wurde und die die Übernahmserklärung (als Sacheinleger) abgibt einerseits (Übernehmer) und (dem später originär erwerbenden) Gesellschafter andererseits ist im GmbHG nicht vorgesehen. Die im GmbHG angelegte Einheit zwischen dem Übernehmer der Stammeinlage anlässlich der Gründung und dem (neuen) Gesellschafter setzt sich bei der Kapitalerhöhung wesensmäßig nämlich bloß fort. So wie die Gründungsbestimmung des § 6 Abs 4 GmbHG mit der Bezeichnung (schon) als Gesellschafter (vor Eintragung der Gesellschaft selbst) naturgemäß (namentlich) denjenigen der sich nach dem Gesellschaftsvertrag zur Übernahme der Stammeinlage verpflichtet hat, anspricht, gilt dies (in sinngemäßer Anwendung) auch für den (dritten) Übernehmer (als Sacheinleger) bei der Kapitalerhöhung in Bezug auf die dadurch neu geschaffenen Anteile. Dieses Verständnis lässt sich auch den Ausführungen von Billek/Ettmayer/Ratka/Jost entnehmen, wenn sie zum Übernahmsvertrag ausführen, er sei das zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und dem (Neu-)Gesellschafter auf der anderen Seite abgeschlossene Rechtsgeschäft ( Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 90). Für das Gründungsstadium bringen dies Koppensteiner/Rüffler plakativ auf den Punkt: „ Stammeinlagen können nur von Gesellschaftern übernommen werden. Wer keine Stammeinlage übernimmt wird nicht Gesellschafter . “ ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 4 Rz 13)
[34]Bei der Kapitalerhöhung ergibt sich dies im Übrigen nicht nur daraus, dass deren Regelungen an die Gründungsvorschriften angelehnt sind, sondern auch aus der Anordnung einer ausdrücklichen Beitrittserklärung durch den „dritten“ Übernehmer (der anders als die bisherigen noch nicht Gesellschafter ist) in § 52 Abs 5 Satz 1 GmbHG („In der Übernahmserklärung dritter Personen muss der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beurkundet werden.“; zu den divergierenden Ansichten betreffend [bloß] Satz 2 leg cit, ob die Wirksamkeit der Übernahmserklärung durch einen Verstoß gegen Satz 2 als bloße Schutzvorschrift zugunsten des Gesellschafters berührt wird, siehe M. Heidinger/Prechtl in Gruber/HarrerGmbHG 2 [2018] § 52 Rz 46; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 52 Rz 25; Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2[2024] § 52 GmbHG Rz 40, und Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2016] § 52 Rz 97).
[35]4.4. Die mit der Übernahme verbundene und sich aus Satz 1 von § 52 Abs 5 GmbHG ergebende Pflicht des Beitritts des (neuen) Übernehmers, die schon in den Materialien deutlich zum Ausdruck kommt („Erfolgt die Übernahme der neuen Stammeinlage durch außenstehende Personen, so muß ihr zugleich die Bedeutung einer Beitrittserklärung zu der Gesellschaft zukommen“ EBRV 236 BlgHH 17. Session 73, zitiert nach Kalss/Eckert , Zentrale Fragen des GmbH Rechts [2005] 584), lässt sich aus den vorliegenden Urkunden nicht ableiten:
[36]In der außerordentlichen Generalversammlung über den für die Kapitalerhöhung notwendigen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 52 Abs 1 GmbHG) wurde die Übernahme der Stammeinlage teilweise durch Sacheinlage von einer dritten (bestimmt bezeichneten) Person und ausdrücklich auch deren Beitritt zur Gesellschaft als (neueintretender) Gesellschafter beschlossen. Dies entsprach dem Gebot, dass Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag „im Einzelnen“ und „genau und vollständig“ festgesetzt werden müssen ( van Husen in Straube/Ratka/Rauter ,WK GmbHG [2025] § 6 Rz 181), so auch „ die Person des Gesellschafters “.
[37] Der Dritte verpflichtete sich hier – entgegen dem Kapitalerhöhungsbeschluss – aber nicht zum Beitritt zur Gesellschaft, sondern nur zur Bareinzahlung und Einbringung seiner Beteiligung an der spanischen SL und erklärte vielmehr allein „ die im Wege der beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der GESELLSCHAFT neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 500,00 [...] zum Ausgabebetrag von EUR 500,00 [...] zu übernehmen [...]. “ (wobei er jede Haftung seinerseits ausschloss).
[38]In einer Gesamtschau der Verträge war von Anfang an nicht geplant, dass der Bar- und Sacheinleger, der die Beteiligung auf die D GmbH übertragen (eingelegt) hat, deren Gesellschafter wird. Ebensowenig war beabsichtigt, dass die – nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom Bezugsrecht ja ausdrücklich ausgeschlossene – bisherige Alleingesellschafterin die Einlage auf die beschlossene Kapitalerhöhung leistet. Die Beifügung eines Beitritts fehlte nicht etwa, weil sie übersehen worden war, sondern weil ein Beitritt gar nicht gewollt war. Dies kommt auch durch den – entgegen § 63 Abs 6 GmbHG – aufgenommenen Ausschluss jeder Gewährleistung oder Haftung anlässlich der Übernahme (durch Aufbringung der S a cheinlage „ nach dem Entwurf des als Anlage angeschlossenen Einbringungs- und Abtretungsvertrags“ , welcher den Gewährleistungsausschluss enthielt) klar zum Ausdruck (vgl etwa zum Fehlen eines rechtsgeschäftlichen Bindungswillen desjenigen, der einen Vorbehalt erklärt, sowie dazu, dass dann auch keine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung der Übernahme der Stammeinlage vorliegt, als Eintragungshindernis Schopper in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2024] § 63 Rz 194).
[39]Die mangelhafte und unvollständige (gleichsam auf halbem Wege stehengebliebene) Übernahmserklärung „führt“ daher den Kapitalerhöhungsbeschluss „nicht aus“ (und will dies auch nicht). Sie ist kein tauglicher Erwerbstitel für den Erwerb der Mitgliedschaftsrechte, die mit der durch die Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Stammeinlage verbunden sind, und kann nicht Grundlage für einen – im Sinne und nach den Erfordernissen des GmbHG – wirksamen Übernahmsvertrag bilden, weswegen eine „Anwartschaft“ darauf von diesem Dritten, dem Kommanditisten, auch nicht rechtswirksam auf andere übertragen werden konnte. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
5. Ergebnis
[40] Erklärt der im Gesellschafterbeschluss auf Erhöhung des Stammkapitals namentlich genannte und von den Gesellschaftern allein zur Übernahme zugelassene Dritte in seiner Übernahmserklärung neben der Übernahme der Anteile nicht auch den Beitritt zur Gesellschaft (was hier erkennbar auch nicht angestrebt war), liegt kein wirksamer Übernahmsvertrag vor. Aus einem unwirksamen Übernahmsvertrag können (schon mangels Entstehung) Rechte auf originären Erwerb eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft nicht auf einen anderen übertragen werden.
[41] Die Vorinstanzen haben das Eintragungsbegehren somit zu Recht abgewiesen.
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