Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
Rückverweise
Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu § 31 FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte…
…die Offenlegung von erheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der im Einzelnen vorgesehenen Rechtsträger im Interesse dieser und anderer Rechtsträger selbst sowie der Öffentlichkeit. Gemäß § 31 FBG seien zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssten weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen würden gemäß § 33 Abs…
…sollte) ist im Bereich der auch im öffentlichen Interesse geführten Bücher (Grundbuch; Firmenbuch) im Gesetz nicht vorgesehen und würde hier der ausdrücklichen Vorschrift des § 31 FBG zuwiderlaufen. Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden…
…FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 31 FBG). Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Durch die Löschung der Zwischeneintragungen wird jedenfalls deutlich…