FBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
§ 31 Löschung von Eintragungen
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
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