BundesrechtBundesgesetzeGmbH-Gesetz§ 49

§ 49§ 49.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.

Entscheidungen
20
  • Rechtssätze
    11