§ 73 § 73.
§ 73 § 73. — GmbHG
§ 73 § 73. — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023072
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(1) Ist ein Gesellschafter mit der Einzahlung eines eingeforderten Nachschusses säumig, so finden, wenn nicht gleichzeitig mit der Festsetzung der Nachschußpflicht im Gesellschaftsvertrage eine andere Bestimmung getroffen worden ist, die für die Einzahlung von Stammeinlagen geltenden Vorschriften (§ 66 bis 69) Anwendung.
(2) Ein Rechtsvorgänger haftet nur bis zu dem Betrage, auf den die Nachschußpflicht zur Zeit der Anmeldung seines Austrittes im Gesellschaftsvertrage beschränkt war.