JudikaturOGH

RS0118922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vergleiche §10 Abs1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen.

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