JudikaturOGH

RS0095071 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Das Fehlen der Einwilligung ist Tatbestandsmerkmal, weil die Abnötigung eines Verhaltens sich begrifflich nur auf die Beugung oder Brechung des widerstrebenden Willens des Tatopfers beziehen kann.

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