Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 1 Voraussetzungen des Anspruches
… 7. (3) Insolvenz-Entgelt gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): 1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinn der §§ 438 ff EO bzw. der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden; 1a. für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. …
§ 7 Entscheidung und Auszahlung
…unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteiles nach der Insolvenzordnung oder der §§ 438 ff EO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. …