RS0050608 – OGH Rechtssatz
Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).
RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255