Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).
RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255
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