JudikaturOGH

7Ob98/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
25. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.060,68 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2025, GZ 2 R 169/24y 50, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Juli 2024, GZ 25 Cg 19/22t 45, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

[2]1. Eine Revision ist nur dann iSd § 502 Abs 1 ZPO zulässig, wenn der Revisionswerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RS0102059 [T13]). Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision der Klägerin nicht, soweit sie lediglich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts verweist, auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage aber nicht eingeht.

[3]2. Die Revision wäre nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthielte (6 Ob 100/24k [Rz 5]). Das ist jedoch nicht der Fall:

[4]2.1. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Negativfeststellung bei einer unstrittigen Tatsache unbeachtlich ist (RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6]; RS0040119 [T6]).

[5]Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei iSd § 267 ZPO als zugestanden gelten, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ( RS0039927 [T9, T10]; RS0040078 [T3, T4]; RS0040091 ; RS0040146 [T2]). Dem Berufungsgericht ist hier keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen.

[6] Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, mit der Wiederherstellung seien auch Verbesserungen erfolgt, im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Selbst im Berufungsverfahren erschöpft sich ihr Vorbringen darauf, dass aufgrund der abgeschlossenen Vorsorgeversicherung eine „Wertsteigerung“ ausdrücklich versichert sei.

[7] 2.2. Weiters wendet sich die Revision gegen die (teilweise) Abweisung des Zinsbegehrens. Ob der Schuldner für die Zahlungsverzögerung „verantwortlich“ iSd § 456 UGB ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0116030 [T6]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Sie setzt sich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit des Anspruchs und zur Begründung des Nichtvorliegens eines verschuldeten Verzugs nicht auseinander.

[8]3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.