JudikaturOGH

3Ob116/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 353 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2025, GZ 4 R 19/25k 24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2024, GZ 23 E 2679/24t 15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden dieExekution nach § 353 EO gegen die Verpflichtete und ermächtigte sie, auf Kosten der Verpflichteten verschiedene Arbeiten auf deren Liegenschaft durchführen zu lassen.

[2] Am 16. Dezember 2024 beantragte die Betreibende, der Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von 11.304 EUR aufzuerlegen.

[3] D as Erstgericht gab dem Antrag im Umfang von 10.104 EUR statt.

[4] Das Rekursgericht wies den Antrag zur Gänze ab, weil das Begehren, dem Verpflichteten die Vor auszahlung der Kosten der Ersatzvornahmeaufzutragen, nach § 353 Abs 2 EO nur „zugleich“ mit dem Exekutionsantrag gestellt werden könne.Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob der Betreibende den Antrag nach § 353 Abs 2 EO gemeinsam mit dem Exekutionsantrag stellen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

[6] Die Verpflichtete erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Exekutionnach § 353 EO (RS0001793 [insb T1]; RS0001079; RS00047 62 [T1]). EinBeschluss des Rekursgerichts über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EOaufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den Kostenpunkt, der als Kostenentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO keiner weiteren Anfechtung unterliegt (RS0004762; 3 Ob 142/14z). Auf die Argumente im Revisionsrekurs ist mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels daher nicht einzugehen und die Zulassungsfrage nicht zu beantworten.

[9]2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40,  50 ZPO iVm § 78 EO. Obwohl die Ausnahme des § 65Abs 3 Z 1 EO vorliegt (vgl 3 Ob 123/19p Pkt 4.), steht der Verpflichteten für ihre Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie darin den wahren Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht und die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat (RS0124565; RS0035979 [T2, T23, T26]; RS0035962 [T6, T19]).