Das Urteil zweiter Instanz ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens kein Exekutionstitel für eine Sicherungsexekution nach § 371 Z 1 EO (SZ 5/280).
Rückverweise
…absolut unzulässig. [8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Exekution nach § 353 EO (RS0001793 [insb T1]; RS0001079; RS00047 62 [T1]). Ein Beschluss des Rekursgerichts über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO aufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den…