RS0001793 – OGH Rechtssatz
1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach § 353 EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution nach § 353 EO bewilligt wurde, mit rechtskräftigem Urteil gemäß § 35 EO stattgeben, so geht der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens verlustig. Die zugunsten des betreibenden Gläubigers ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse sind trotz ihrer formellen Rechtskraft aufzuheben. 3.) Daraus folgt, daß die zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte Exekution aus Anlaß der Einwendungen gegen den Anspruch aufgeschoben werden kann.