Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem § 353 Abs 1 EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem §§ 353 Abs 2 EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erforderlichen Aufwand dar, sie gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und sind daher Exekutionskosten, welche vorauszuzahlen sind.
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