Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 ZPO und § 78 EO einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. (bereits SZ 5/27).
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