Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Abs 1" in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Abs 3 zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.
Rückverweise