Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. Oktober 2025, BE*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* (geb **) wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. November 2020, Hv1*-22, nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Den Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Strafsatz); 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB subsumierte Anlasstaten waren, dass der Betroffene am 19. Juni 2020 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit beruhenden Zustands (§ 11 StGB), nämlich einer vorwiegend manischen schizoaffektiven Störung in Verbindung mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional impulsiven Anteilen, vier Polizeibeamte an der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen nach dem UbG und in der Folge seiner Anhaltung zu hindern versucht hatte, indem er zunächst eine leere Whiskey-Flasche aus Glas in Richtung eines Polizisten, der jedoch ausweichen konnte, warf, sodann die Beamten durch die Worte: „Wenn ihr zu mir kommt, bringe ich euch alle um !“, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, anschließend aufsprang und einem Polizisten einen Faustschlag zu versetzen versuchte, dabei aber ausrutschte und umfiel, und er (idealkonkurrierend) durch die beiden geschilderten tätlichen Attacken zwei der Polizisten während bzw wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hatte.
Die – nach Festnahme am 19. Juni 2020 mit Urteilsrechtskraft am 20. November 2020 eingeleitete – Maßnahme wird aktuell im FTZ B* vollzogen (ON 3 f); im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung (UdU) wird der Betroffene seit Mitte Dezember 2024 in einer Nachsorgeeinrichtung des Vereins C* in ** betreut (ON 4, 3 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2025 (ON 14) stellte das Erstgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Einholung einer Forensischen Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 17. Juni 2025 (ON 4) samt Ergänzung vom 23. September 2025 (ON 12), einer Strafregisterauskunft (ON 5) und eines Psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen D* vom 21. September 2025 (ON 10) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 13) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und lehnte seinen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen wendet sich dessen Beschwerde (ON 13, 2), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen (mit einfacher Wahrscheinlichkeit: OLG Wien 23 Bs 208/24t mN; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 4§ 47 Rz 2 mwN) anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeuti- schen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; 13 Os 116/24v; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5). Im aktuellen Fall von Anlasstaten, die mit drei Jahre nicht übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB), besteht die spezifische Gefährlichkeit in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen oder eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit schweren Folgen begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 8 ff] mwN = EvBl 2025/25,
Im Sinn dieser Kriterien hat das Erstgericht, auf dessen Ausführungen vollumfänglich verwiesen wird, aktenkonform und schlüssig dargelegt, dass die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner nach wie vor geltenden vollzugskausalen psychiatrischen Diagnosen, nämlich einer mittlerweile behandlungsresistenten schizoaffektiven Psychose neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional impulsiven Anteilen (DD: Pseudopsychopathie), einer Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent, und Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ON 10, 13 ff), und der daraus in der Gesamtschau mit der bereits im Erkenntnisverfahren LG Linz Hv1* (dort allem voran im plausiblen Psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen D* vom 10. September 2020, ergänzt in der Hautverhandlung vom 20. November 2020, ON 21, 4 ff) aufgearbeiteten jahrzehntelangen Krankheits- und Betreuungsbiographie des Betroffenen (siehe auch ON 4, 3 ff; ON 10, 13 f), seiner gesundheitlichen Entwicklung und seinem Verhalten im Längsschnitt seiner vorangegangenen Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zu LG Wels Hv2* wegen einer § 87 Abs 1 StGB subsumierten Anlasstat (Pos 01 in ON 5; dort tätliches Attackieren des Opfers mit der Folge eines doppelten Nasenbeinbruchs und Zahnabbruchs; dazu äußerte sich der Betroffene bei der Anhörung am 21. Oktober 2025, er habe seinerzeit einem Drogendealer zu Recht die Nase eingeschlagen [ON 13, 2]; zwei bedingte Entlassungen 1996 und 2000, die jeweils widerrufen werden mussten; die dritte bedingte Entlassung wurde 2016 endgültig), außerdem der im aktuellen Beobachtungszeitraum Anfang Juli 2025 während einer UdU nach geänderter Medikamentengabe aufgetretenen schizomanischen Exazerbation mit kriseninterventionellem Aufenthalt am FTZ B* bis 26. August 2025 (ON 12, 4), fehlender Krankheits- und Therapieeinsicht sowie unzureichender Paktfähigkeit bei unverändert hohem Niveau seiner Behandlungsbedürftigkeit (ON 10, 14 f) und völlig unrealistischen Ideen in Bezug auf seine künftige, indes mit umfangreichen destabilisierenden Einflüssen, multiplen Stressoren und einem Mangel an Unterstützung einhergehende Lebensführung (ON 10, 15) abzuleitenden spezifischen Gefährlichkeit weiterhin notwendig – und extramural nicht substituierbar – ist. Aufgrund seiner verfestigten negativen Einstellung gegenüber dem Behandlungssystem bei auch gegenwärtig aktiver (überdauernd) wahnhafter Symptomatik (ON 10, 8 und 14 f) ist vielmehr gesteigert zu erwarten, der Beschwerdeführer werde stattdessen, wie in der Vergangenheit wiederholt, binnen kurzer Zeit die Medikation reduzieren oder absetzen, sodass mit einer akuten Exazerbation seiner Erkrankung sowie zunehmender Impulsivität zu rechnen und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Wochen die neuerliche Begehung von schweren Körperverletzungen zu befürchten ist, die im Licht der Vordelinquenz in Form von auch heftigen tätlichen Attacken gegen sensible Körperregionen (zB Gesicht) und unter Einsatz zufällig verfügbarer Gegenstände (zB Glasflaschen) als Waffen zu Knochenbrüchen sowie massiven Schlag- oder Schnittverletzungen im Bereich von Sinnesorganen des Opfers, und zwar mit nicht einschränkbarem Relevanzbereich der Gefährlichkeit, sondern zum Nachteil potenziell eines jeden, mit dem der Betroffene aufgrund seiner wahnhaften Überzeugung in Konflikt gerät, führen können.
Die nicht ausgeführte Beschwerde gibt keine Argumente für eine günstigere Sichtweise an die Hand. Mit den Erwägungen des Erstgerichts kann insbesondere auch die jüngste Einschätzung des Anstaltsleiters (ON 12, 8 f) nicht überzeugen, wonach die bisherige Erprobung unter den gelockerten Bedingungen einer UdU angesichts der erteilten Wohnplatzzusage von C* (ON 9) ausreiche, um die spezifische Gefährlichkeit des Betroffenen bei näher festgelegten flankierenden Maßnahmen außerhalb der schützenden Strukturen des FTZ B* hintanzuhalten, wird doch die allein im engen Anstaltssetting vor knapp drei Monaten wieder erzielte Stabilisierung des Rechtsmittelwerbers und die Tragfähigkeit seiner Compliance, insbesondere in – unverhandelbar uneingeschränktem – Bezug auf die fachärztlich vorgeschriebene Medikation, zunächst einer ausreichenden Phase der Beobachtung und Bewährung (wie an anderer Stelle zwei Wochen vor der akuten schizomanischen Episode von Anfang Juli 2025 ohnedies empfohlen [ON 4, 10]) zu unterziehen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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