JudikaturOLG Linz

8Bs122/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. Juni 2025, BE*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit seit 9. August 2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 18. Juni 2021, Hv*-54, wurde A* mehrerer Verbrechen des Mordes nach § 75 (auch solcher iVm § 15) StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen.

Mit Beschluss vom 25. März 2025 (ON 22) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig sei, nachdem dem Erstgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 13 Os 116/24v-7 (ON 18), die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen worden war; dies nach der über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 23. April 2024 (ON 13) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festgestellten Gesetzesverletzung des zuletzt genannten Beschlusses in der Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB.

Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene Beschwerde (ON 26).

Mit Beschluss vom 8. Mai 2025, 8 Bs 79/25m (ON 28), wurde der Beschwerde dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Steyr zurückverwiesen wurde.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2025 (ON 35) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht erneut aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Betroffenen (ON 37), der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene kritisiert, dass das Erstgericht kein neues Sachverständigengutachten eingeholt habe, zumal das Gutachten des Sachverständigen Mag. C* schon mehr als ein Jahr zurückliege.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit auf die positive Entwicklung verweist und moniert, das Verfahren sei in Anbetracht des Umstands, dass das zuletzt eingeholte psychologische Gutachten vom März 2024 stamme, durch ein aktuelles Gutachten zu ergänzen, ist zu erwidern, dass im Verfahren wegen der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingten Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie - im Gegensatz zum Verfahren wegen Anordnung einer Unterbringung - nicht generell zwingend vorgeschrieben ist. Die Anhörung eines Sachverständigen ist nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 17 Rz 8).

Fallkonkret ist jedenfalls mit Blick auf das Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2025 (ON 30) die Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen psychologischen Sachverständigengutachtens nicht gegeben. Vielmehr reichen die vom Erstgericht zitierten Entscheidungsgrundlagen und Begründungselemente - die dem vom Erstgericht festgestellten Tatsachensubstrat entsprechen - für eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Betroffenen aus.

Abermals gilt: Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“ (§ 47 Abs 2 StGB), fortbesteht (11 Os 80/23h). Diesem Gebot wird mit dem zum integrierenden Bestandteil erhobenen Verweis - Beschluss Seite 16 erster Satz – gerade noch entsprochen.

Voraussetzung ist also, dass die der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann.

Die Gefährlichkeit des hier gemäß § 21 StGB Untergebrachten besteht im vorliegenden Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 6] mwN).

Soweit das Erstgericht unter Bezugnahme auf das klinisch-psychologische Gutachten (ON 10) und das darauf aufbauende Ergänzungsgutachten (ON 30) sowie die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (ON 7) und die forensische Stellungnahmen des forensisch-therapeutischen Zentrums B* (ON 9) sowie deren Ergänzung (ON 19) zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Betroffenen nach wie vor die qualifizierte Befürchtung bestehe, er werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störungen in absehbarer Zukunft in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren unterbringungstaugliche Prognosetaten mit schweren Folgen iSd § 21 Abs 2 StGB, nämlich Straftaten, deren angedrohte Strafdrohung drei Jahre übersteigt, sohin im Einzelnen schwerwiegende Gewalttaten - Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Taten gegen Leib und Leben - und somit auch mit Strafe bedrohte Handlungen, wie die nun vollzugskausalen begehen, und darüber hinaus die derzeitige Unmöglichkeit feststellte, diese Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, ist angesichts der ergänzenden Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* (ON 19) und des klinisch-psycholigischen Ergänzungsgutachtens (ON 30) keine Willkürlichkeit mehr zu erblicken.

Inhaltlich der ergänzenden Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 14. März 2023 (ON 19) wurde ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 (ON 9) zwar festgehalten wurde, dass bei dem Betroffenen anhand der statistisch-nomothetischen Kriminalprognose von einem durchschnittlichen Risiko für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte auszugehen sei, jedoch dennoch in der Gesamtschau - unter Berücksichtigung des schweren Störungsbildes und der geringen therapeutischen Veränderung - von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (z.B. schwere Körperverletzung) auszugehen sei.

Eine psychologisch-kriminalprognostische Einschätzung sei immer eine Gesamtschau aus statistisch-nomothetischen und klinisch-ideographischen Aspekten. Gerade in Fällen von sehr seltenen und massiven Sexual- und Tötungsdelikten wie beim Betroffene müsse die individuelle Delikt- und Störungsdynamik jedenfalls berücksichtigt werden, vor allem auch dahingehend, wie wahrscheinlich deliktanaloge Situationen erneut auftreten können.

Beim Untergebrachten sei in diagnostischer Hinsicht von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen, wobei eine Kränkung bzw. Zurückweisung durch das Opfer zu den Tötungshandlungen geführt habe. Das Auftreten von deliktanalogen Situationen bzw. Kränkungen sei - vor dem Hintergrund des jungen Alters (33 Jahre) und dem aufrechten Wunsch eine Intimbeziehung zu führen - auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, es gebe somit eine kaum überschaubare Anzahl von potentiellen Hochrisiko-Situationen. Aktuell sei die Therapie noch nicht so weit fortgeschritten, dass der Betroffene persönlichkeitsimmanente Strategien aufweise, um mit Hochrisiko-Situationen selbstständig umgehen zu können. Gegenteilig zeigen sich im Vollzugsverlauf deutliche Muster von erhöhter Kränkbarkeit, die letztendlich deliktanalog seien. Die Fachdienste des forensisch-therapeutischen Zentrums B* stimmen somit weiterhin mit der Einschätzung der einweisenden Sachverständigen (Dr. D*, 17. März 2021) überein, wonach aus psychiatrischer Sicht zu befürchten sei, dass der Betroffene dann, wenn zentrale Wünsche und Vorstellungen frustriert werden, auch wieder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Handlungsstil der radikalen Verwerfung mit schweren Verletzungs- oder Todesfolgen für den Verursacher seiner Frustration neigen wird.

Die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 23. Dezember 2024 (ON 9) werde somit dahingehend vollinhaltlich aufrechterhalten, als bei dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zukunft - in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren on risk - erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen - dabei seien insbesondere schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte gemeint - zu erwarten sei.

Inhaltlich des Ergänzungsgutachtens vom 29. Mai 2025 (ON 30) führte der Sachverständige zunächst aus, dass sämtliche Ergebnisse des Prognosegutachtens vom 23. März 2024 (ON 10) ausschließlich auf das Aktenstudium und die Befunderhebung des Betroffenen zurückzuführen seien, sich im Prognosegutachten keine Inhalte eines fremden Gutachtens befänden, sondern lediglich einmalig ein falscher Name angeführt sei. Somit lägen dem Gutachten keine Ausführungen einer verfahrensfremden Person zugrunde.

Zur Rückfallswahrscheindlichkeit führte der Sachverständige aus, dass es sich – betrachte man den Risikofaktor „Entlassung in Hochrisiko-Situationen“ – im Falle einer Entlassung, aufgrund der beschriebenen kombinierten Persönlichkeitsstörung (vulnerabler Narzissmus), bei jeder Beziehung die der Betroffene eingeht, um eine Hochrisikosituation handle, speziell wenn er Zurückweisung erfährt und es zur narzisstischen Kränkung kommt. Es sei somit von einem klinischen „Override“ auszugehen, der mit einem hohen Rückfallrisiko einhergehe.

Zudem habe bei dem Betroffene noch keine relevante Veränderung der Risikofaktoren aufgrund der bisherigen Behandlung festgestellt werden können. Es bestehe lediglich oberflächliche Einsicht in wenige Risikofaktoren (Absichtsbildungsphase) und noch keine Verhaltensänderung (Vorbereitungsphase), welche jedoch als Voraussetzung für den Behandlungserfolg anzusehen sei. Wie die positive Veränderung in Risikofaktoren mit einer Verringerung der Rückfallwahrscheinlichkeit einhergehe, so sei die fehlende Veränderung bei dem Betroffenen als deutlicher Hinweis auf eine höhere Rückfallwahrscheinlichkeit anzusehen, speziell da er sich mit seinen kriminogenen Bedürfnissen nicht ausreichend auseinandersetze und stattdessen andere Wege bevorzuge, um aus dem Maßnahmenvollzug entlassen zu werden.

Aus den genannten Gründen bestehe die Befürchtung, dass der Betroffene „extra muros“ in absehbarer Zukunft – null bis fünf Jahre on risk - unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne eines vulnerablen Narzissten) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen - Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Taten gegen Leib und Leben – begehen werde. Die Gefährlichkeit könne „extra muros“ nicht hinangehalten werden, da der Betroffene noch keine Fortschritte in der Behandlung erreichen habe können und kein positiver sozialer Empfangsraum die Risikofaktoren kompensieren könne.

Indem der Betroffene seinem Standpunkt vorteilhafte Erkenntnisse auch aus dem Umstand ableitet, dass die Psychotherapie auf eine 14-tägige Frequenz reduziert wurde, übergeht er die Gesamtheit der Ergebnisse der Gutachten und der daraus unbedenklich abgeleiteten Schlüsse, welche übereinstimmend alle auf eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hinweisen. Die Hervorhebung der Ergebnisse einzelner allfälliger positiver Verhaltensänderungen des Betroffenen, die bei zutreffender Sicht nur einen Mosaikstein aus dem gesamthaft relevanten Entscheidungssubstrat bilden, vermögen die plausiblen und konsistenten aktuellen, aus der von den Betreuungsverantwortlichen sowie dem klinisch-psychologischen Gutachten dargelegten gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie aus dem persönlichen Eindruck in der Anhörung abgeleiteten erstgerichtlichen Einschätzungen nicht zu erschüttern.

Sofern der Betroffene weiters ausführt, das diagnostizierte „klinische Override“ sei nicht begründet und stelle eine reine Scheinbegründung dar, um die ansonsten positiven Untersuchungsergebnis zu entkräften, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die ergänzende forensisch-therapeutische Stellungnahme (ON 19), als auch das Ergänzungsgutachten (ON 30) – wie soeben dargelegt - eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung enthalten.

Insoweit der Betroffene weiters moniert, dass sich im zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Mag. C* Ausführungen zu einer verfahrensfremden Person befänden, ist zunächst auf die diesbezüglichen Aussagen des Sachverständigen im klinisch-psychologischen Ergänzungsgutachten (ON 30) zu verweisen. Der Sachverständige verwies knapp darauf, dass die in seinem Gutachten angeführten Ergebnisse den Ergebnissen des vom Betroffenen gemeinsam mit dem Dolmetscher ausgefüllten Fragebögen entsprechen. Zwar lässt sich in Anbetracht des Fehlens hinreichender Hinweise nicht ausschließen, dass Passagen des Gutachtens eine verfahrensfremde Person betreffen, jedoch ist aus diesem Umstand nicht zwingend die Unverwertbarkeit des gesamten Gutachtens anzunehmen und die grundsätzliche Aussagekraft des Gutachten in Frage zu stellen, zumal angenommen werden kann, dass die drei Spalten (Gutachten ON 10, Seite 20), die nicht eindeutig dem Betroffenen zugeordnet werden können, nicht tragend für die aktuelle und aus vielen Komponenten eruierte Beurteilung der Gefährlichkeit sind.

Hinzu kommt, dass die – zeitlich frühere - forensisch-therapeutische Stellungnahme (ON 19) unabhängig vom Gutachten des Sachverständigen Mag. C* zu einem identen Ergebnis gelangt. Diese Übereinstimmung dieser Bewertungen spricht deutlich genug dafür, dass das Ergebnis des klinisch-psychologischen Gutachtens nicht von allfälligen verfahrensfremden Ausführungen beeinflusst wurde. Vielmehr bestätigt die forensisch-therapeutische Stellungnahme - auf eigenständiger Grundlage - die wesentlichen Erkenntnisse des späteren klinisch-psychologischen Gutachtens. Die inhaltliche Übereinstimmung beider Bewertungen stärkt die Überzeugung, dass die diagnostische und bewertende Grundlage in den wesentlichen Aspekten und in den gezogenen Schlüssen sachgerecht ist. Es bestehen somit keine zureichenden Anhaltspunkte, dass sich die potentielle Vermischung mit Ausführungen zu einer verfahrensfremden Person in erheblicher Weise auf die Schlussfolgerungen im Gutachten ausgewirkt hätte. Vor diesem Hintergrund erachtet das erkennende Gericht das Gutachten trotz des ngesprochenen Umstands in seiner Gesamtheit als verwertbar.

Alles in allem ist deshalb – entsprechend der ergänzenden forensisch-therapeutischen Stellungnahme (ON 19) und dem Ergänzungsgutachten (ON 30) - anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme verlangt. Konkret ist aktuell weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss seiner festgestellten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen – wie bereits in der Vergangenheit – in Form von Gewalt- und Sexualdelinquenz begehen werde. Der Gefährlichkeit kann durch eine extramurale Behandlung nicht wirksam begegnet werden.

Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.