Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2026, Hv*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Gegen A* behängt beim Landesgericht Salzburg ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. Mit Strafantrag vom 29. April 2026, St*, legt ihm die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Last, er habe am 24. März 2026 in ** B* durch die Äußerung „Wenn du nochmal die Polizei rufst, steche ich dich ab!“, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von polizeilichen Anzeigen, zu nötigen versucht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die angerufene Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg das Strafverfahren wegen dieses Lebenssachverhalts gemäß §§ §§ 199, 204 Abs 3 letzter Satz StPO vorläufig zur Durchführung eines Tatausgleichs unter Einschaltung eines Konfliktreglers eingestellt und die Pauschalkosten für uneinbringlich erklärt (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg mit dem Ziel, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen (ON 8).
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragt in ihrer Stellungnahme, der Beschwerde Folge zu geben.
Die erhobene, als einseitiges Rechtsmittel konzipierte (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 209 Rz 12) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht bis zum Schluss der Hauptverhandlung nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Anwendung der §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, die Voraussetzungen des § 198 Abs 2 StPO vorliegen und eine Bestrafung im Hinblick auf eine der in §§ 200, 201, 203 oder 204 StPO beschriebenen Leistungen weder spezial- noch generalpräventiv geboten erscheint (§§ 198 f StPO).
In spezialpräventiver Hinsicht hängt die Möglichkeit einer Diversion damit auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen ( Kirchbacher,StPO15 § 198 Rz 6). Eine solche Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten stellt eine unentbehrliche Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen dar und erfordert die innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (vgl RS0126734). Wenngleich ein Geständnis oder ein umfassendes Schuldeinbekenntnis dafür keine Voraussetzung ist, bedarf es dennoch einer gewissen Unrechtseinsicht, einer partiellen Übernahme der Verantwortung für die Folgen oder der bekundeten Bereitschaft zur diversionellen Vorgehensweise (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 198 Rz 36 ff; RS0116299 [T4]).
In seiner – bisher einzigen Einvernahme – stritt der Angeklagten den Tatvorwurf vehement ab und stellte sogar in Abrede überhaupt zum Tatzeitpunkt am behaupteten Tatort gewesen zu sein bzw mit der Anzeigerin zusammengetroffen zu sein (vgl ON 3.5). Darin ist keinerlei Verantwortungsübernahme oder Bereitschaft zum Tatfolgenausgleich zu erblicken. Auch aus dem übrigen Akt ist eine gewisse bedingte Unrechtseinsicht oder eine diesem Erfordernis entsprechende Haltung des Angeklagten nicht zu erkennen.
Obwohl ein Fehlen der Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme im Anzeigezeitpunkt ein diversionelles Vorgehen nicht ausschließt und sich eine solche Haltung erst im Zuge eines in Aussicht genommenen Tatausgleichs oder einer sonstigen Diversionsmaßnahme manifestieren kann (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 198 Rz 36/2), kann dennoch nicht bei völligem Fehlen solcher Indizien hiefür, sofort und ohne Anordnung einer Hauptverhandlung diversionell vorgegangen werden. Dementsprechend müssen im Zeitpunkt des – auch vorläufigen – diversionellen Vorgehens zumindest Indizien für eine gewisse Unrechtseinsicht oder eine diesem Erfordernis entsprechende Haltung des Angeklagten erkennbar sein (vgl OLG Linz 7 Bs 26/25k; 8 Bs 52/24i).
Wie von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt, wäre ansonsten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 198 ff StPO unabhängig von der Verantwortung des Beschuldigten, stets ein Diversionsversuch vorzunehmen.
Das bedeutet, dass ohne Anordnung einer Hauptverhandlung und der Möglichkeit des Angeklagten, zumindest eine partielle Verantwortungsübernahme zu zeigen, ein diversionelles Vorgehen (noch) nicht möglich ist. Der Beschluss ist daher ersatzlos aufzuheben und vom Erstgericht eine Hauptverhandlung anzuordnen.
Auf weitere Voraussetzungen der §§ 198 ff StPO war nicht mehr einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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