JudikaturOGH

RS0109137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs (hier: Oberlandesgericht Wien) zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs (pauschal) abgelehnt werden.

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