JudikaturOGH

3Nc13/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin Mag. E*, hier wegen Ablehnung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag der Betroffenen wird, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft, zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg wird die Sache dem Oberlandesgericht Linz überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Betroffene lehnte, vertreten durch ihre gesetzliche Erwachsenenvertreterin, mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 „das Bezirksgericht Salzburg, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ (sowie die Staatsanwaltschaft Salzburg) wegen angeblicher Befangenheit ab.

[2] 1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge Ablehnung (auch) sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung (zunächst) der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]).

[3] 2. Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (7 Nc 13/23f mwN).

[4] 3. Die Ablehnungswerberin bringt lediglich vor, die Befangenheit „des Bezirksgerichts, Staatsanwaltschaft, Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz“ sei seit 12. Mai 2020 beim Obersten Gerichtshof zu 13 Os 45/20x „streitanhängig“; die Rechtsträger der genannten Gerichte und der Staatsanwaltschaft Salzburg seien aufgrund ihrer (nicht näher dargelegten) „gesetz /rechtswidrigen Handlungen“ zu 13 Os 45/20x angeklagt.

[5] 4. Diese pauschale, unsubstanziierte Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (RS0045983 [T14]). Damit ist das Oberlandesgericht Linz nun in der Lage, über den weitergehenden Ablehnungsantrag zu entscheiden (vgl 3 Nc 8/21p mwN).

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