JudikaturOGH

4Ob149/05y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael H*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Mag. Franz R*****, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Schadenersatz (Streitwert 2.000 EUR), AZ 6 Cg 24/05x des Landesgerichts Wels, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in Ablehnungssachen vom 27. April 2004, GZ 12 Nc 6/05f 2, womit der Ablehnungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller wird im Verfahren 6 Cg 24/05x des Landesgerichts Wels von einem Arzt auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage brachte er einen Ablehnungsantrag ein, der nach seinem gesamten Inhalt „die Unbefangenheit des Landesgerichts Wels und seiner Richter insbesondere in Verfahren mit Kassenärzten" für nicht gegeben erachtet.

Sämtliche Richter des Landesgerichts Wels erklärten in ihrer gemäß § 22 Abs 2 JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück. Es liege eine unzulässige pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts vor.

Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt .

Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS Justiz RS0109137; Ballon in Fasching, JN² § 23 Rz 2).

Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS Justiz RS0045983; Fasching , LB² Rz 165; Ballon aaO § 19 Rz 6).

Der Antragsteller erwähnt in seinem Ablehnungsantrag den Verhandlungsrichter Dr. R***** nicht und bringt auch keine Ablehnungsgründe gegen ihn vor. Die Ausführungen des Ablehnungswerbers im Zusammenhang mit namentlich genannten Richtern knüpfen an deren Tätigwerden in bereits abgeschlossenen Verfahren an und erschöpfen sich in nicht überprüfbaren Pauschalvorwürfen und Vermutungen. Der Ablehnungsantrag wurde daher zutreffend als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückgewiesen.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

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