8Nc4/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache des Schuldners Dr. H*, über den Ablehnungsantrag des Schuldners gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Wien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] In seiner Stellungnahme zum Insolvenzeröffnungsantrag der Rechtsanwaltskammer Wien im Verfahren des Handelsgerichts Wien zu 9 Se 64/25p lehnt der Schuldner die zuständige Richterin sowie im Hinblick auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag alle Richter des Handelsgerichts Wien, alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und 26 namentlich genannte Richter des Obersten Gerichtshofs ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Wien betreffende Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
[3] 1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen ( RS0045997 ). Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden ( RS0109137 ). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig ( RS0046005 ; RS0045983 ). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ( RS0046011 [T3]).
[4] 2. Damit bedarf es vor der zurückweisenden Entscheidung keiner Äußerung der abgelehnten Richter ( RS0045983 [T14]) und auch keiner Anhörung der Gegenseite ( 10 Nc 28/22g ; 7 Nc 13/23f ).
[5] 3. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Wien betrifft.