1Nc56/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Nc 6/14t anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** J*****, über die Anträge auf Ablehnung und Delegierung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag „auf Delegierung des gegenständlichen und sämtlicher anderer Verfahren nach Graz“ wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin macht eine Vielzahl von Amtshaftungsansprüchen geltend, die sie erkennbar aus Fehlverhalten von Richtern und Organen der Justizverwaltung im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet. Zur Entscheidung über ihre als Verfahrenshilfeanträge zu wertenden Eingaben hat der Oberste Gerichtshof das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt (ON 3 und ON 64 in 12 Nc 6/14t).
Mit ihrer auch von Mitgliedern ihrer Familie unterfertigten Eingabe vom 20. 9. 2014 (ON 73) bezog sich die Antragstellerin auf den ihr von der Erstrichterin mit Beschluss vom 1. 9. 2014 erteilten Verbesserungsauftrag und bemängelte, dass dieser einen Vorgang, aus dem sie ebenfalls ein Handeln zu ihrem Nachteil bzw zum Nachteil von Familienangehörigen ableitet, nicht umfasst habe. Insoweit werde so die Antragstellerin erkennbar eine Ablehnung ihres Antrags vorbereitet, weswegen sie die Delegierung des gegenständlichen und sämtlicher anderer Verfahren nach Graz beantrage. Aus Sicht ihrer Familie sei „mehr als nur begründet kein Vertrauen vorhanden, dass in Salzburg objektiv die Causa geprüft werde“.
Mit einer weiteren Eingabe (ON 76) wiederholte die Antragstellerin ihren Delegierungsantrag, weil sie und weitere namentlich angeführte Mitglieder ihrer Familie die Gerichte „in Westösterreich“ per se als befangen ansähen.
Die Erstrichterin legte in ihrer unter AZ 53 Nc 32/14t des Landesgerichts Salzburg erfassten Stellungnahme dar, aus welchen Gründen sie keinen Verbesserungsauftrag zu dem von der Antragstellerin vermissten Faktum erteilte, und erklärte, dass sie sich persönlich nicht für befangen erachte.
Das Landesgericht Salzburg legte die Akten 12 Nc 6/14t und 53 Nc 32/14t zur Entscheidung über den Antrag auf Delegierung und über den (erkennbar hilfsweise) erhobenen Ablehnungsantrag vor, der in pauschaler Weise gegen alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz und nur im Zusammenhang mit dem Verbesserungsauftrag gegen eine bestimmte Richterin gerichtet sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Da die Antragstellerin eine Delegierung der Verfahrenshilfesache erkennbar an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz anstrebt, ist gemäß § 31 Abs 2 JN der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig.
2. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag kann aber weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS Justiz RS0114309).
3. Soweit erkennbar beruht der Delegierungsantrag ausschließlich auf der Befürchtung der Antragstellerin, die Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag könnte abgewiesen werden. Zweckmäßigkeitserwägungen werden gar nicht geltend gemacht. Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473), ist daher abzuweisen.
4. Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit ist damit dann gegeben, wenn alle Richterinnen und Richter eines Oberlandesgerichts abgelehnt werden (vgl RIS Justiz RS0045997). Aus der geographischen Bezugnahme der Antragstellerin auf Gerichte in „Westösterreich“ bzw ihrem Hinweises auf eine „Westachse“, wegen der sie und ihre Familie kein Vertrauen habe, dass die „Causa“ objektiv geprüft werde, ergibt sich entgegen der Ansicht des Vorlagegerichts kein ausreichender Anhaltspunkt für eine auch nur (unzulässig) pauschale (vgl RIS Justiz RS0109137) Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Linz.
Soweit die Akten 12 Nc 6/14t und 53 Nc 32/14t dem Obersten Gerichtshof auch zur Entscheidung über einen „(erkennbar hilfsweise) erhobenen Ablehnungsantrag“ vorgelegt wurden, sind sie dem Landesgericht Salzburg daher ohne Beschlussfassung zurückzustellen.