Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Mag. Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E*, wegen 27.354,46 EUR sA, hier wegen Ablehnung, den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung wird, soweit sie alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft, zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Salzburg wird die Sache dem Oberlandesgericht Linz überwiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte erhob gegen den im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht erlassenen Zahlungsbefehl vom 2. April 2025 fristgerecht Einspruch, sodass für den 3. Juli 2025 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt wurde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 lehnte die Beklagte (unter anderem) „das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ wegen angeblicher Befangenheit ab.
[2] Nach Vorlage des Ablehnungsantrags an den zuständigen Befangenheitssenat am Landesgericht Salzburg legte dieser den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg vor. Das Oberlandesgericht Linz legte wegen der in der Eingabe der Beklagten enthaltenen Ablehnung auch des „Oberlandesgerichts Linz“ den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
[3]1. Wird ein Gericht durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge (erkennbarer) Ablehnung (auch) sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung (zunächst) der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2, T5]).
[4] 2. Die Beklagte macht lediglich geltend, (unter anderem) „das Landesgericht Salzburg“ sei von ihr zur Verantwortung gezogen worden und sei – wie auch das „Oberlandesgericht Linz“ – wegen (nicht näher dargelegter) „gesetz-/rechtswidriger Handlungen“ zu13 Os 45/20x des Obersten Gerichtshofs „angeklagt“.
[5]3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten – die Person des abgelehnten Richters betreffenden – Ablehnungsgründen möglich. Die – wie hier erfolgte – pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005). Die unsubstanziierte Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der Richter dieses Gerichts bedürfte (RS0045983 [T14]). Damit ist das Oberlandesgericht Linz nun in der Lage, über den weitergehenden Ablehnungsantrag zu entscheiden (RS0109137 [T4]; 3 Nc 13/23a; 5 Nc 23/24p ua).
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