Übersicht der Entscheidungen zu § 1118 ABGB
A Allgemeines
B Säumnis in der Zinszahlung
C Erheblich nachteiliger Gebrauch
D Neuaufführung des Gebäudes
E Notwendige Ausbesserungen
Informationen zu § 1118 ABGB
Verweisungen:
Zu A siehe auch die Entscheidungen zu §§ 354, 1090, 1098,
1116 ABGB und §§ 19, 21 MG.
Zu B siehe auch die Entscheidungen zu §§ 1094, 1100 ABGB,
§§ 1094, 1100 ABGB, §§ 2, 19 Abs 2 Z 1 und 2, 21 MG.
Zu C siehe auch die Entscheidungen zu § 1117 ABGB und §§ 19
Abs 2 Z 3 und 4 MG.
Zu D siehe auch die Entscheidungen zu § 1112 ABGB, WWG,
Kriegssachschäden-EinwirkungsV 1943, § 19 Abs 2 Z 4 a
MG.
§ 382k EO · EO · Exekutionsordnung
§ 382k Einstweiliger Mietzins
…ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB anhängig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine…
§ 33 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 33 Gerichtliche Kündigung
…Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termines den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).…
§ 41 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
…Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der…
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