Für die Beurteilung, ob ein Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB vorliegt, ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgebend.
Rückverweise
…einer künftigen Widmungsänderung) immer auf eine Prognose ankommt. Diese ist - wie auch sonst bei der Beurteilung von Ansprüchen bzw anspruchsvernichtenden Umständen (s RIS-Justiz RS0013338; RS0020925) - nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. Besteht aber nunmehr eine ernstzunehmende ins Gewicht fallende Chance, dass die…