4R61/25i—OLG Innsbruck Entscheidung
02. Juli 2025
…einen strengen Beurteilungsmaßstab an. Als haftungsauslösendes Verhalten wird eine aussichtslose, unvertretbare oder schikanöse Prozessführung gefordert, im Zweifel ist aber kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen anzunehmen (vgl RS0022808; RS0026254; 4 Ob 258/16v). 3.4 Die Klagsführung gegen den Antragsteller erfolgte in Ausübung eines Rechts. Selbst wenn C* bereits in der vorbereitenden Tagsatzung am…