JudikaturOGH

RS0021187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1976

Der Rechtsgrund des § 1112 ABGB versagt gegenüber einem Räumungsbegehren (Abtragungsbegehren), weil er auf ein Superädifikat, bei welchem zwischen Grundeigentümer und Eigentümer der Baulichkeit ein rein sachenrechtliches Verhältnis besteht überhaupt nicht anwendbar ist. Die Bestimmung des § 1118 ABGB gehört wie jene des § 1112 ABGB dem Bestandrecht an.

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