Übersicht der Entscheidungen zu § 901 ABGB
I Motivirrtum
II Wegfall der Geschäftsgrundlage
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 901 2) Bewegungsgrund;
…2) Bewegungsgrund; § 901. Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen…
§ 871
…aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).…
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