JudikaturOGH

RS0024367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1958

Nur dann, wenn bei einer ohne Schuldvertrag erbrachten Leistung der Empfänger eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht verpflichten kann, erscheint gegebenenfalls bei Nichteintritt des erwarteten Verhaltens ein Kondiktionsanspruch gerechtfertigt. Hat aber bei einem nicht ausdrücklich zur Bedingung eines entgeltlichen Geschäftes erhobenen Beweggrund die Regel des § 901 ABGB Platz zu greifen, so bleibt auch bei Nichteintritt einer weiteren erwarteten Gegenleistung des anderen Vertragsteiles, wenngleich diese den Anlaß zum Vertragsabschluß gebildet hat, für einen Kondiktionsanspruch kein Raum, da bei einem entgeltlichen Vertrag die Abhängigkeit der beiderseitigen Pflichten und Rechte nur nach dem Vertragsinhalt beurteilt werden kann.

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