JudikaturOGH

RS0017503 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Wenn gewisse Rechtswirkungen eines unter einer Bedingung nach § 901 ABGB abgeschlossenen Gesamtvertrages sofort eintreten sollen (hier: Leistung der Ansparraten), muß diese Bedingung als auflösende Bedingung behandelt werden.

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