RS0013583 – OGH Rechtssatz
Tritt der von den Parteien eines Teilungsvertrages zur Bedingung ( § 901 ABGB ) der Widmung eines Grundstückes als Zufahrtsstraße erhobene Bau eines öffentlichen Weges nicht ein, kann sich ein Teil auf eine einvernehmliche Verwaltungshandlung der Miteigentümer iS der Widmung des Grundstückes als Zufahrtsstraße nicht berufen.