JudikaturOGH

RS0017385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1987

Trotz genereller Unbeachtlichkeit des Motivirrtums bei entgeltlichen Verträgen (§ 901 ABGB) können im Einzelfall typische Motive auch bei derartigen Verträgen berücksichtigt werden.

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