RS0012440 – OGH Rechtssatz
Wollte der Geschenkgeber durch die Schenkung und die mit ihr verbundene rechtliche ( ungeeignete ) Konstruktion die Unteilbarkeit einer Liegenschaft erreichen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern insoweit ein Irrtum über den "Endzweck der Einigung" im Sinne des § 901 ABGB vor.