JudikaturOGH

RS0044603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148).

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