Übersicht der Entscheidungen zu § 451 ABGB
A) Körperliche Übergabe
B) Pfandrechtserwerb an Kraftwagen
C) Verpfändung bücherlicher Rechte und von Liegenschaften
D) Sicherungsabtretung (sicherungsweise Forderungsabtretung)
E) Diverses
Informationen zu § 451 ABGB
Verweisungen:
Alle Fälle zulässiger Übergabe durch Zeichen bei § 452 ABGB; vgl auch §§ 426, 427, 428 ABGB Sicherungsübereignung bei § 358 ABGB
§ 451 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 451 a) durch körperliche Übergabe;
…Erwerbungsart des Pfandrechtes: a) durch körperliche Übergabe; b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung; § 451. (1) Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und…
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