Übersicht der Entscheidungen zu § 451 ABGB
A) Körperliche Übergabe
B) Pfandrechtserwerb an Kraftwagen
C) Verpfändung bücherlicher Rechte und von Liegenschaften
D) Sicherungsabtretung (sicherungsweise Forderungsabtretung)
E) Diverses
Informationen zu § 451 ABGB
Verweisungen:
Alle Fälle zulässiger Übergabe durch Zeichen bei § 452 ABGB; vgl auch §§ 426, 427, 428 ABGB Sicherungsübereignung bei § 358 ABGB
§ 451 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 451 Erwerbungsart des Pfandrechtes:
…a) durch körperliche Übergabe; b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung; § 451. (1) Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und…
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird; 5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden ( §§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB ), die pfandweise Beschreibung ( §§ 91 bis 94 EO ) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag ( § 183 EO ) mit der Bewilligung…
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