JudikaturOGH

17Ob11/25d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
07. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Gerhard Endstrasser als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des G*, wegen Feststellung eines Absonderungsrechts, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 2 R 73/25i-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. März 2025, GZ 14 Cg 107/24s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. April 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

[2] Im März 2022 gewährte die Klägerin dem Schuldner ein Darlehen gegen Verpfändung eines PKW. Eine vom Schuldner und dem Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang unterfertigte „Benützungsvereinbarung“ lautete auszugsweise:

„Die Pfandsache wurde dauerhaft an [die Klägerin] übergeben.

2. BENÜTZUNGSBEDARF

Der Kunde hat aus folgenden Gründen den dringenden Bedarf, die Pfandsache zu verwenden:

x private Nutzung

3. BENÜTZUNGSVEREINBARUNG

[Die Klägerin] als Pfandnehmerin gestattet wegen des dringenden Bedarfs des Kunden (Punkt 2.) die Benützung der Pfandsache bis 19. 06. 2022 und stellt sie vorläufig und unter Vorbehalt an den Kunden zurück (die 'Benützung'). [...]

4. WIDERRUFLICHKEIT UND ENDE DER BENÜTZUNG

Die Benützung kann von [der Klägerin] zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, widerrufen werden. Die Benützung endet spätestens und automatisch, sobald das Pfandleihdarlehen zurückzuzahlen ist (Fälligkeit des Pfandleihdarlehens bzw Verfall der Pfandsache). Bei Verlängerung des Pfanddarlehens über die ursprüngliche Laufzeit hinaus oder Abschluss einer neuen Pfandleihvereinbarung über die Pfandsache verlängert sich die Benützungsvereinbarung entsprechend.“

[3] Vor Unterfertigung dieser Vereinbarung übergab der Schuldner einem Mitarbeiter der Klägerin (nur) den Typenschein und Teil II der Zulassung des Fahrzeugs, nicht aber die Schlüssel. Das Fahrzeug wurde auch nicht an die Klägerin übergeben oder bei dieser eingestellt, vielmehr verwendete es der Schuldner weiter. Im Oktober 2022 stellte der Schuldner das Fahrzeug wegen eines Zahlungsrückstands (kurz) bei der Klägerin ein und erhielt es nach Leistung einer Teilzahlung nach zwei Tagen wieder ausgefolgt. Nachdem ihm der Geschäftsführer der Klägerin Ende Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass die Benützungsvereinbarung wegen Zahlungsrückständen widerrufen werde, brachte der Schuldner im März 2024 das Fahrzeug in eine Tiefgarage der Klägerin, wo es zumindest zwei Wochen lang stand. Nach Leistung einer Teilzahlung überließ die Klägerin dem Schuldner am 18. März 2024 erneut das Fahrzeug und händigte ihm die Schlüssel und die Zulassungspapiere aus, ohne eine neue Benützungsvereinbarung abzuschließen . Sie stellte aber einen (neuen) Pfandschein mit Fälligkeitsdatum 17. April 2024 aus. Bei Insolvenzeröffnung befand sich das Fahrzeug beim Schuldner.

[4] Die Klägerin begehrte die Feststellung ihres Absonderungsrechts am PKW. Die Rückstellung der Pfandsache sei mit Vorbehalt und bis auf Widerruf erfolgt und damit nur vorläufig und befristet gewesen. Die erforderliche Publizität sei stets gegeben gewesen.

[5] Der Beklagte wendete ein, dass das Pfandrecht nie wirksam begründet worden sei, weil die Klägerin keine Gewahrsame an der Pfandsache erlangt habe. Jedenfalls sei das Pfandrecht bei Rückgabe des PKW an den Kläger wieder erloschen.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil ein zuvor allenfalls begründetes Pfandrecht durch Rückstellung des Fahrzeugs an den Schuldner im März 2024 jedenfalls untergegangen sei.

[7] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Ein Fahrzeug könne nur durch körperliche Übergabe iSd § 451 ABGB verpfändet werden. Eine solche Übergabe sei (erst) im März 2024 erfolgt. Allerdings sei das so begründete Pfandrecht durch Rückstellung der Pfandsache an den Schuldner wieder untergegangen, weil die Publizität damit nicht mehr gewahrt gewesen sei.

[8] Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer vertraglich zeitlich befristeten, aber dem Faustpfandund Publizitätsprinzip nicht genügenden Rückstellung des Pfandgegenstands an den Pfandschuldner das Pfandrecht iSd § 467 ABGB untergehe.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig .

[10]1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Pfandrecht an einem PKW nur durch körperliche Übergabe (§ 451 ABGB), nicht aber durch Zeichen – etwa Übergabe der Fahrzeugpapiere oder Anbringung von Schildern oder Plaketten am Fahrzeug (§ 452 ABGB) – wirksam begründet werden (RS0011384). Es gilt damit der Grundsatz, dass der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache so in Verwahrung nehmen muss, dass er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Die verpfändete Sache muss der Zugriffsmacht des Schuldners (soweit irgendwie möglich) entzogen werden (RS0011137).

[11] Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger und im Revisionsverfahren auch nicht angegriffener Weise von einer (erst) im März 2024 wirksam erfolgten Pfandrechtsbegründung durch Übergabe des Fahrzeugs (samt Schlüsseln) in die Gewahrsame der Klägerin ausgegangen.

[12]2. Nach § 467 dritter Fall ABGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Gläubiger dem Schuldner die verpfändete Sache ohne Vorbehalt zurückstellt.

[13] 2.1. In älteren Entscheidungen ging der Oberste Gerichtshof bei Auslegung dieser Bestimmung eher großzügig vor, tätigte diese Aussagen jedoch (zumindest zum Teil) obiter.

[14] 2.1.1. In der Entscheidung 1 Ob 305/52 SZ 25/89 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die vorübergehende Überlassung dreier verpfändeter Teppiche aufgrund eines Ersuchens des Schuldners, ihm diese „für kurze Zeit“ zu überlassen, weil er den Besuch seiner Gattin erwarte und familiäre Zwistigkeiten beim Fehlen der Teppiche befürchte, nicht zum Erlöschen des Pfandrechts führe. Maßgeblich sei die bloß vorübergehende Überlassung bei einer übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Pfandgläubigers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld bei Fälligkeit. Der Oberste Gerichtshof wies in dieser Entscheidung im Übrigen darauf hin, dass das auf Rückstellung der Teppiche gerichtete Klagebegehren ohnehin schon aufgrund der Vereinbarung, mit der sich der Beklagte zur Übergabe dieser Teppiche als Pfand verpflichtet habe, zu Recht bestehen würde .

[15] 2.1.2. In der Entscheidung 5 Ob 87/60 EvBl 1960/220 war die Verpfändung eines LKW zu beurteilen. Der Schuldner stellte den LKW in die Garage des Gläubigers und übergab diesem die Schlüssel und Papiere. Aufgrund einer ihm „in dringenden Bedarfsfällen“ gestatteten Benützung des Fahrzeugs nützte der Schuldner den LKW in der Folge jedoch „ständig“, fallweise verlieh der Gläubiger den LKW aber auch an Dritte. Im September stellte der Schuldner den LKW „gänzlich“ beim Gläubiger ein, ehe Mitte Oktober der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Der Oberste Gerichtshof ging vom Bestehen eines wirksamen Pfandrechts bei Konkurseröffnung aus. Dass der Gläubiger dem Schuldner den LKW überwiegend überlassen habe, hebe das Pfandrecht nicht auf, weil der Wille des Gläubigers, seine Gewahrsame am LKW aufrecht zu erhalten, durch die „Bezettelung“ (Anbringung von auf die Verpfändung hinweisenden Zetteln), die Übernahme der Papiere, die Überlassung des Wagens an Dritte und „schließlich zweifelsfrei“ durch den gänzlichen Entzug des LKW aus der Gewahrsame des Schuldners zum Ausdruck gebracht worden sei.

[16] 2.2. In der Folge nahm der Oberste Gerichtshof jedoch ganz überwiegend eine strengere, stärker auf das Faustpfandprinzip Bedacht nehmende Sichtweise ein und prägte den Rechtssatz, dass eine (wenn auch unter Vorbehalt der Rechte vorgenommene) nicht bloß vorübergehende, sondern auf unbestimmte Zeit erfolgte Rückstellung der Pfandsache an den Schuldner das Pfandrecht zum Erlöschen bringt (RS0010363).

[17]2.2.1. In der Entscheidung 3 Ob 112/68 SZ 41/140 wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass entscheidend sei, ob das Pfand dauernd oder nur vorübergehend zurückgestellt worden sei. Das Ende der Überlassung müsse in naher Zeit liegen und dürfe nicht unabsehbar sein. Werde zeitgleich ein Vertrag über die Begründung von Sicherungseigentum und ein Leihvertrag abgeschlossen, der dem Schuldner bei einer Sicherungsübereignung die Sache auf unbestimmte Zeit leihweise überlasse, könne von einer bloß vorübergehenden Überlassung nicht die Rede sein. Daran ändere auch die Verpflichtung des Schuldners nichts, die Sache dem Gläubiger auf dessen Verlangen jederzeit herauszugeben. Wollte man in einem solchen Fall das Pfandrecht als weiterhin zu Recht bestehend ansehen, liefe dies auf die Anerkennung einer Mobiliarhypothek hinaus, sodass §§ 451 f ABGB wirkungslos wäre.

[18] 2.2.2. In der Entscheidung 3 Ob 116/69 EvBl 1970/109 war die Verpfändung einer Büroeinrichtung zu beurteilen. Da die Gläubigerin dem Schuldner den Schlüssel zum Büro immer wieder ausgefolgt habe, liege keine bloß vorübergehende Überlassung der Pfandsache vor, sodass ein (allenfalls) wirksam begründetes Pfandrecht jedenfalls erloschen sei .

[19] 2.2.3. In der nur verkürzt veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 659/80 HS 10.770 war die Sicherungsübereignung von Fahrzeugen und Maschinen zu beurteilen, die nach der Begründung von Sicherungseigentum an den Schuldner vermietet worden waren. Der Oberste Gerichtshof verneinte ein aufrechtes Bestehen des Sicherungseigentums, weil die mietweise Überlassung einen nicht bloß kurzfristigen und vorübergehenden Gewahrsamsverlust des Gläubigers zur Folge gehabt habe. Der Oberste Gerichtshof sprach weiters aus, dass es eine konsequente Anwendung des Faustpfandprinzips im Übrigen gebieten würde, die Reichweite des Umkehrschlusses aus der Anordnung des § 467 dritter Fall ABGB mit dem Untergang des Sicherungseigentums mangels Publizität zu begrenzen.

[20] 2.2.4. In der dieSicherungsübereignung eines PKW betreffenden Entscheidung 3 Ob 116/84 SZ 58/1 betonte der Oberste Gerichtshof (obiter), dass der in § 467 dritter Fall ABGB erwähnte „Vorbehalt“ nicht bloß verbal sein dürfe. Vielmehr müsse sich der Gläubiger die Gewahrsame und Verfügungsmacht „vorbehalten“, also dafür sorgen, dass der Schuldner nicht wie vor der Sicherungsübereignung über den sicherungsweise übergebenen Gegenstand verfügen könne. Die Rückstellung dürfe nicht wieder im Wesentlichen den früheren Zustand wiederherstellen, also nicht die weitgehende Verfügungsmacht des Schuldners bewirken.

[21] 2.2.5. In der Entscheidung 7 Ob 599/85 war die Verpfändung eines Sparbuchs zu beurteilen, das ein Bankangestellter dem Schuldner zur Überprüfung der korrekten Verbuchung mitgegeben hatte. Der Oberste Gerichtshof ließ die Frage offen, ob durch die Aushändigung des Sparbuchs das Pfandrecht der Bank erloschen sei, verwies aber darauf, dass ein „Vorbehalt“ des Pfandrechts bei Rückstellung der Sache an den Schuldner nach herrschender Ansicht zumindest bei dauernder oder zeitlich unbestimmter Rückstellung nach „konsequenter Ansicht stets“ unwirksam sei.

[22] 2.2.6. In der dasselbe Sparbuch betreffenden Entscheidung 8 Ob 555/86 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass das Pfandrecht am Sparbuch aufrecht sei, weil keine dauernde oder zeitlich unbestimmte Rückstellung vorliege. Vielmehr sei die Rückstellung sogleich erwartet worden, was auch deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bloß gefälligkeitshalber gestattete Einsichtnahme in das Sparbuch den Entzug des Pfands bezweckt habe.

[23]2.3. In jüngeren Entscheidungen, denen jeweils die Begründung von Pfandrechten bzw Sicherungseigentum durch Zeichen (§ 452 ABGB) zu Grunde lag, wiesder Oberste Gerichtshof auf die Wichtigkeit des wirksamen Entzugs des Zugriffs des Schuldners auf die verpfändete Sache hin (3 Ob 2442/96f; Sicherungsübereignung eines Warenlagers) und betonte, dass das Weiterbestehen des Pfandrechts „eine gewisse Publizität“ voraussetze (3 Ob 2403/96w; 3 Ob 155/10f [Punkt II.5.]; 5 Ob 233/13w).

[24] 3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass auf Basis der getroffenen Feststellungen von einem Erlöschen des Pfandrechts am PKW durch dessen Rückstellung an den Schuldner auszugehen sei, hält sich im Rahmen der in Punkt 2. dargestellten (jüngeren) Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier keine bloß vorübergehende, sondern eine letztlich auf unabsehbare Zeit erfolgte Überlassung vor, woran die vertragliche Verpflichtung des Schuldners zur jederzeitigen Rückgabe des verpfändeten PKW nichts ändert (vgl bereits 3 Ob 112/68). Dass die „Benützungsvereinbarung“ (vorerst) nur eine Laufzeit von wenigen Monaten hatte, kann wegen der bei Verlängerung der Laufzeit des Darlehens (gleichsam automatisch) vorgesehenen Verlängerung der Benützungsvereinbarung nichts am Vorliegen einer auf unabsehbare Zeit angelegten und damit zeitlich unbestimmten Überlassung ändern (vgl 7 Ob 599/85). Im Ergebnis versetzte das Geschäftsmodell der Klägerin den Schuldner nämlich in die Lage, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren genau in der gleichen Weise wie vor der Verpfändung faktisch über den PKW zu verfügen (vgl 3 Ob 116/84). Damit wurde der zentrale Zweck des für eine wirksame Verpfändung notwendigen Publizitätsakts, der in der möglichst zweifelsfreien, jedem Dritten erkennbaren Klarstellung des verfügbaren Haftungsfonds des Schuldners liegt (vgl 5 Ob 233/13w [Punkt 5.1.]), gänzlich ins Gegenteil verkehrt (vgl Egglmeier Schmolke , KFZ-Belehnung mit Weiterbenützung – Wie geht das? In Liber Amicorum H. Böhm[2019] 35 [50]: „klassisches Umgehungsgeschäft“). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die Übergabe der Fahrzeugpapiere noch der Eintrag in die Asset-Datenbank des KSV zur Aufrechterhaltung eines iSd § 451 ABGB erforderlichen Publizitätsakts geeignet (vgl 5 Ob 659/80).

[25] Von den ein Erlöschen des Pfandrechts trotz Rückstellung der Pfandsache verneinenden Entscheidungen 1 Ob 305/52 und 8 Ob 555/86 unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auf Sachverhaltsebene maßgeblich, weil dort – anders als im vorliegenden Fall – von Vornherein auf einen ganz kurzen Zeitraum angelegte Rückstellungen der Pfandsache aus reiner Gefälligkeit zu beurteilen waren (vgl oben Punkte 2.1.1. und 2.2.6.). Der ebenfalls ein Erlöschen des Pfandrechts verneinenden Entscheidung 5 Ob 87/60 lag – anders als hier – eine ausschließliche Gewahrsame des Pfandgläubigers am LKW in den letzten Wochen vor Insolvenzeröffnung – und damit ein zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wirksames Pfandrecht – zu Grunde.

[26] 4 . Einer näheren Auseinandersetzung mit der ein Erlöschen des Pfandrechts jedenfalls auch bei bloß vorübergehender Rückstellung der Sache an den Schuldner befürwortenden herrschenden Lehre (dazu im Detail etwa Fidlerin Klang³ § 467 ABGB Rz 14 ff) bedarf es nicht (vgl bereits 3 Ob 1004/89 [3 Ob 1005/89]).

[27] 5 . Die Revision war damit zurückzuweisen.

[28]6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).