RS0011403 – OGH Rechtssatz
Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.