Zur körperl. Übergabe nach § 451 ABGB genügt, daß der Gläubiger die verpfändete bewegliche Sache mit Wissen und Willen des Pfandgebers in Verwahrung nimmt.
Rückverweise
…werden kann ( RS0018975 [T1]). [7] 4. Das Erfordernis einer wirklichen Übergabe bedeutet, dass eine bloße Zusicherung oder ein bloßes Schenkungsversprechen nicht hinreicht ( RS0011295 [T2]; RS0011383 [T6]). Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die geschenkte Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Übergebers willentlich in jene des Übernehmers übergeht ( RS001138 3; RS0104145 ). Nach…