JudikaturOGH

RS0011380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1966

Zur körperl. Übergabe nach § 451 ABGB genügt, daß der Gläubiger die verpfändete bewegliche Sache mit Wissen und Willen des Pfandgebers in Verwahrung nimmt.

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