JudikaturOGH

RS0011404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1997

Zum "Anvertrauen" durch Pfandrechtsbegründung: Ist eine beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (§ 451 ABGB) unwirksam, so scheidet eine Veruntreuung (durch den Pfandbesteller) nach § 133 StGB aus (vgl SSt 25/43; EvBl 1967/357); ein Pfandrecht, das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, kann auch keine gemäß § 133 StGB schutzwürdige Position begründen. = LSK 1987/40 Für eine Pfandrechtsbegründung in Form der Übergabe durch Zeichen (§ 452 ABGB) genügen als Zeichen nur solche, aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Mißdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Hinterseite von Weinfässern).

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