RS0011371 – OGH Rechtssatz
Eine Ausdehnung der Haftung eines Grundpfandes iS des Pkt 17 Abs 2 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österr. Kreditinstitute ist ohne entsprechende Pfandrechtseinverleibung mit der Bestimmung des § 451 Abs 1 ABGB unvereinbar. Die Absätze 2 und 4 der zitierten Geschäftsbedingungen können sich nur auf Sicherungsobjekte beziehen, die zum beweglichen Vermögen des Schuldners gehören.