JudikaturOGH

RS0047074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute.

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