RS0047074 – OGH Rechtssatz
Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute.