Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2016, *, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 1 Ps 101/23s durch das Bezirksgericht Melk, zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 3. März 2026, GZ 1 Ps 101/23s-24, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.
Begründung:
[1] Die 2016 geborene Minderjährige lebte mit ihren 2019 und 2021 geborenen Halbgeschwistern bei ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Melk, als der Kinder- und Jugendhilfeträger im Mai 2023 die Übertragung der Obsorge beantragte und die Kinder zugleich wegen Gefahr im Verzug nach § 211 ABGB bis zur gerichtlichen Entscheidung abnahm.
[2] Mutter und Kinder lebten seit Juli 2023 in einem betreuten Eltern-Kind-Wohnen im Sprengel Melk. Im September 2023 hob das Bezirksgericht Melk die Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf.
[3] Im Sommer 2024 zog die Familie in ein betreutes Familienwohnprojekt im Sprengel des Bezirksgerichts Traun. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme des Pflegschaftsaktes nach § 111 JN damals ab, weil sich die Familie damals faktisch noch mehr in Niederösterreich aufgehalten habe.
[4] Eine Anfrage im Zentralen Melderegister im Jänner 2026 zeigte, dass die Minderjährige ihren Hauptwohnsitz noch immer im Familienwohnprojekt im Sprengel Traun, seit Oktober 2025 aber auch noch einen Nebenwohnsitz in einer Wohngruppe im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr hatte.
[5] Das Bezirksgericht Traun lehnte im Jänner 2026 die Übernahme des Aktes nach § 111 JN erneut ab, weil das Familienwohnprojekt auf Aufenthalte von höchstens zwei Jahren ausgelegt sei. Diese Frist laufe demnächst ab. Außerdem lebten die Minderjährige und ihr Halbbruder inzwischen auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit der Mutter über die volle Erziehung in einer Wohngruppe im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr. Im Übrigen beabsichtige der niederösterreichische Kinder- und Jugendhilfeträger wegen des noch immer mangelhaften Problembewusstseins der Mutter der inzwischen vier Kinder, das Obsorgeverfahren wieder aufzunehmen.
[6] Das Bezirksgericht Melk übertrug das Pflegschaftsverfahren mit Beschluss vom 3. 2. 2026 dem Bezirksgericht Steyr. Sowohl die Minderjährige als auch die Mutter würden seit Juli 2024 in Oberösterreich leben.
[7] Das Bezirksgericht Steyr lehnte die Übernahme des Pflegschaftsverfahrens ab. Der dauernde Aufenthaltsort der Minderjährigen im Sprengel sei nicht gesichert. Eine Teilübertragung nur für eines der vier Kinder sei nicht zweckmäßig. Dem Bezirksgericht Melk komme besondere Sachkenntnis zu.
[8] Das Bezirksgericht Melk legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Es bestehe seit Juli 2024 kein Anknüpfungspunkt zum Sprengel Melk mehr, weil weder die Mutter noch die Kinder dort lebten. Dass in Zukunft vielleicht über einen Obsorgeantrag zu entscheiden sein werde, ändere nichts daran, dass die Übertragung des Pflegschaftsaktes an das Bezirksgericht ihres Wohnorts im Interesse der Minderjährigen liege .
[9] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen .
[10] 1.1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[11] 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium für eine Übertragung der Zuständigkeit ist stets das Kindeswohl (vgl RS0047074 ). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat ( RS0047074 [T18]).
[12] 1.3. Auch eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse, in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten ( RS0047300 [T13]).
[13] 1.4. Selbst offene Anträge sprechen nicht grundsätzlich gegen eine Zuständigkeitsübertragung (vgl RS0046929 [T3]), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032). Umso weniger können möglicherweise in Zukunft gestellte Anträge von Belang sein.
[14] 1.5. Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, ist in der Regel nicht zweckmäßig ( RS0129854).
[15] Eine „gespaltene“ Zuständigkeit bei Geschwistern ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann etwa dann erfolgen, wenn wegen der vom Pflegschaftsgericht zu regelnden Fragen und des Alters der Kinder ein wechselseitiges Abstimmen von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch nicht mehr im Vordergrund steht (RS0047074 [T17]), insbesondere wenn sich die Lebensmittelpunkte der Geschwister in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln befinden (zB 8 Nc 31/15y; 6 Nc 4/17s; 6 Ob 137/22y).
[16] 2.1. Im vorliegenden Fall liegt der Lebensmittelpunkt der noch nicht zehnjährigen Minderjährigen seit fast zwei Jahren in Oberösterreich. Aus dem Akt ergeben sich – anders als beim Familienwohnprojekt – keine Anzeichen, dass die Wohngruppe demnächst durch eine andere Form der Unterbringung, insbesondere in einem anderen Gerichtssprengel ersetzt wird.
[17] Offene Anträge sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich die unmittelbare Wahrnehmung der zuständigen Richterin am Bezirksgericht Melk auf zwei Gespräche mit der Mutter in der ersten Jahreshälfte 2023. Daher kann auch angesichts des geringen Aktenumfangs keine besondere Kenntnis der Pflegschaftssache für eine Beibehaltung der Zuständigkeit ins Treffen geführt werden.
[18] Eine gespaltene pflegschaftsgerichtliche Zuständigkeit ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil das Bezirksgericht Melk inzwischen auch für die jüngeren Halbgeschwister der Minderjährigen die Überweisung an das Bezirksgericht Steyr beschlossen hat.
[19] 2.2. Es hat daher bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen Minderjährigem und Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser als Pflegschaftsgericht geeignet ist, in dessen Sprengel die Geschwister jetzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl 4 Nc 7/22z mwN).
[20] Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Melk ist daher zu genehmigen.
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