Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Ablehnungssache des mj F* und des mj B*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. Februar 2026, GZ 17 Ps 37/17b-39, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Personensorgesache an das Bezirksgericht Lienz wird nicht genehmigt.
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 9. 2. 2026 dieZuständigkeit hinsichtlich der Personensorgesache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Lienz.
[2] Das Bezirksgericht Lienz lehnte die Übernahme des Aktes ab.
[3] Nach Eintritt der Rechtskraft legte das Bezirksgericht Donaustadt den Akt dem Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gericht nach § 111 Abs 2 JN vor.
[4] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[5] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[6] Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Zwar wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300; RS0046908). Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss aber nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben.
[7] Wenngleich es somit in der Regel den Interessen des Kindes entspricht, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1]) und auch offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis sind, spricht im Anlassfall der offene Antrag des Vaters auf Festsetzung des hauptsächlichen Aufenthalts bei ihm derzeit noch gegen eine Übertragung, da das bisher zuständige Gericht wegen seiner bereits erfolgten Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist (vgl RS0046908 [T13]).
[8] Der Übertragungsbeschluss war daher nicht nach § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.
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