Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen I*, geboren * 2021, und 2. des minderjährigen R*, geboren * 2025, beide *, wegen Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 20. März 2025, GZ 3 Ps 67/26f-38, verfügte Übertragung der Zuständigkeit für diese Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten wird genehmigt.
Begründung:
[1]Die Mutter lebte mit den Kindern in N*. Der Vater lebt ebenfalls dort. Die Eltern bestimmten vor dem Standesamt (§ 177 Abs 2 ABGB), dass die Obsorge für die mj I* beiden Elternteilen zukommt und das Kind hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut wird. Hinsichtlich des mj R* kommt die Obsorge der Mutter alleine zu.
[2] Der Vater beantragte betreffend den mj R* die gemeinsame Obsorge bei hauptsächlicher Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter und eine Kontaktrechtsregelung betreffend beider Kinder. Die Mutter beantragte die alleinige Obsorge betreffend die mj I*.
[3] In der Folge zog die Mutter mit den beiden Kindern zu ihrem Lebensgefährten nach Wien.
[4]Das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee übertrug mit Beschluss vom 20. März 2026 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Favoriten, weil sich die Minderjährigen nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhielten.
[5] Dieses lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee zurück, weil seit mehreren Monaten ein strittiges Verfahren über Obsorge und Kontaktrecht anhängig sei und die bisher zuständige Richterin eingehende Kenntnis von den Parteien und der Sachlage habe.
[6]Das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee legte nach Rechtskraft seines Beschlusses den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
[7] Die Übertragung ist zu genehmigen:
[8] 1.1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074 [T1]). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300 [T1,T23]).
[9] 1.2. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke am besten von ihm selbst verwertet werden können (7 Nc 6/24b; RS0047074 [T10]; vgl RS0046972).
[10] 2. Im vorliegenden Fall ist zwar seit Februar bzw April 2025 das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beim Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee anhängig. Allerdings wurden bisher lediglich eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie Clearingberichte der Familien- und Jugendgerichtshilfe erstattet und eine Tagsatzung zur Genehmigung der dabei erreichten einvernehmlichen vorläufigen Regelung durchgeführt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das übertragende Gericht die offenen Anträge effizienter erledigen könnte als das Bezirksgericht Favoriten, zumal es darüber noch keine unmittelbaren Beweise aufgenommen hat (vgl 10 Nc 14/25b vom 27. 8. 2025 ErwGr 2.2.).
[11] 3. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts der Kinder war daher ungeachtet der offenen Anträge im Sinn des § 111 Abs 2 JN zu genehmigen (vgl RS0047074 [T10, T11]).
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