JudikaturOGH

9ObA11/07v – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Roman E*****, Unternehmer, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Maria L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen EUR 2.670,65 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 1.281,77) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2006, GZ 9 Ra 149/06g-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, dass eine Aktenwidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt, insbesondere einem Parteivorbringen, und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil seine Ursache nicht in einem Übertragungsvorgang hat, sondern vom Ergebnis von Schlussfolgerungen und Wertungen des Richters abhängt (RIS-Justiz RS0043324 [T6]; SZ 67/101 uva). Die auf dieser Rechtsprechung basierende Auslegung des Parteienvorbringens ist vertretbar. Ein allenfalls vorliegender Verfahrensmangel wurde verneint, sodass darauf die Revision nicht mehr gestützt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9). Auf die weitere Aussage des Berufungsgerichts, dass die bemängelte Feststellung im übrigen auch - in vom Erstgericht nicht konkret zugeordneten - Beweisergebnissen Deckung finde, kommt es daher nicht an.

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