Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* KG , vertreten durch Mag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 3.205,09 s.A. sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses (bewertet mit EUR 2.456,44, Gesamtstreitinteresse EUR 5.661,53 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.737,64) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen netto EUR 281,20 samt 13,08 % Zinsen jährlich daraus seit 23.1.2024 zu bezahlen.
2. Das Zahlungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen
a) den dem brutto EUR 2.123,89 zuzüglich netto EUR 800,-- entsprechenden Gesamtnettobetrag samt 13,08 % Zinsen jährlich daraus seit 23.1.2024 zu bezahlen und
b) ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Dienstzeugnis im Original auszustellen und zu übermitteln, welches als Beschäftigungsart „LKW-Fahrer“ und als Beschäftigungszeitraum „2.3.2020 bis 22.1.2024“ aufzuweisen habe, wird abgewiesen .
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Dienstzeugnis im Original auszustellen und zu übermitteln, welches als Beschäftigungsart „LKW-Fahrer“ und als Beschäftigungszeitraum „2.3.2020 bis 19.1.2024“ aufzuweisen hat.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.730,42 (darin enthalten EUR 31,34 USt und EUR 1.542,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit 2.3.2020 wurde der Kläger bei der Beklagten als LKW-Fahrer in Vollzeit eingestellt. Er verdiente monatlich brutto EUR 2.045,49. Der Arbeitsvertrag unterlag dem Kollektivvertrag für Güterbeförderung für Arbeiter.
Am 18.1.2024 erwähnte der Geschäftsführer der Beklagten bei einem Streitgespräch mit dem Kläger, man könne das Dienstverhältnis auch sofort beenden. Der Kläger erwiderte, dass es ihm sowieso nicht mehr „tauge“. Sie einigten sich darauf, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu beenden und am Folgetag die schriftlichen Agenden zu erledigen. Beim Treffen am 19.1.2024 nahm der Kläger seine Fahrerkarte an sich und der Geschäftsführer der Beklagten den LKW-Schlüssel. Der Kläger weigerte sich in der Folge, die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 19.1.2024 zu unterschreiben und erklärte, er werde sich an die C* wenden.
Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 1.3.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von 1. den dem brutto EUR 2.123,89 zuzüglich netto EUR 1.081,20 entsprechenden Gesamtnettobetrag s.A., 2. die Übermittlung von Arbeitsaufzeichnungen (Streit-interesse EUR 2.456,44) sowie 3. die Ausstellung und Übermittlung eines Dienstzeugnisses, welches als Beschäftigungsart „LKW-Fahrer“ und als Beschäftigungszeitraum „2.3.2020 bis 22.1.2024 (in eventu: 19.1.2024)“ aufzuweisen habe (Streitinteresse EUR 2.456,44).
Nach Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen schränkte er sein Klagebegehren zu 2. auf Kosten ein (ON 5).
Der Kläger stützte sein Zahlungsbegehren auf eine fristwidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, weshalb er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen habe. Da er entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Vorschüsse erhalten habe, seien von der Endabrechnung Jänner 2024 unberechtigterweise EUR 1.081,20 abgezogen worden. Zudem habe die Beklagte nach wie vor kein gesetzeskonformes Dienstzeugnis ausgestellt, da das Enddatum falsch sei und aufgrund der Rückdatierung nicht der Zeugniswahrheit entspreche.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, das Dienstverhältnis sei einvernehmlich mit 19.1.2024 aufgelöst worden. Der geringe Auszahlungsbetrag von EUR 1.107,07 aus der Endabrechnung Jänner 2024 (Nettobetrag EUR 3.388,26) ergebe sich nach Abzug eines dem Kläger gewährten Vorschusses. Das in der ersten Tagsatzung im Original übergebene Dienstzeugnis (Beilage ./6) entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit dem mit Beschluss vom 15.5.2026 berichtigten Urteil vom 16.10.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft in Fettdruck hervorgehobene, Feststellungen:
„In der ersten Tagsatzung vom 11.7.2024 wurde dem Kläger ein Dienstzeugnis mit firmenmäßiger Stampiglie und Unterschrift (des Geschäftsführers der Beklagten) mit folgendem Inhalt überreicht:
„… [Der Kläger] war in der Zeit vom 2.3.2020 bis 19.1.2024 als LKW-Fahrer in unserem Unternehmen ... beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste: Zustellung von Waren, selbständiges Be- und Abladen des LKW`s, Pflege des LKW`s,“.
Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Dienstzeugnis am 14.3.2024 ausgestellt wurde.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit 19.1.2024 auszugehen. Aufgrund des noch aushaftenden Vorschusses von EUR 2.000,-- habe die Beklagte den Nettolohn vom Jänner 2024 laut Endabrechnung zu Recht nicht vollständig ausbezahlt. Das ausgestellte und übergebene Dienstzeugnis sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsbegehrens teilweise im Umfang von netto EUR 281,20 s.A. und hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens auf Ausstellung und Übermittlung eines Dienstzeugnisses zur Gänze (mit Beschäftigungszeitraum bis 19.1.2024) mit einer rechtzeitigen Berufung. Er beantragt unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der (erkennbar) Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn eines weiteren Zuspruchs von netto EUR 281,20 s.A. und der Ausstellung und Übermittlung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstzeugnisses. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungs-antrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach dem Rückleitungsbeschluss vom 13.5.2026 unterfertigte der Senatsvorsitzende das Ersturteil, fasste einen Berichtigungsbeschluss (zur Besetzung des Senats) und stellte nach dessen Rechtskraft den Parteien eine berichtigte Urteilsausfertigung zu.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist berechtigt .
1. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge darauf hinweist, das Dienstzeugnis laut Beilage ./6 weise als grammatikalischen Fehler die Diktion „ Ihr Aufgabengebiet umfasste“ statt „ SeinAufgabengebiet umfasste“ auf, macht er erkennbar eine Aktenwidrigkeit geltend. Die Feststellung des Erstgerichts entspricht in diesem Punkt nicht dem Inhalt der Urkunde, weshalb eine solche tatsächlich vorliegt. Da das Erstgericht zur bekämpften Feststellung jedoch in Klammer auf die von der Beklagten vorgelegte Beilage ./6 verweist, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Urkunde feststellen wollte und ihm dabei lediglich ein berichtigungsfähiger Übertragungsfehler iSd § 419 Abs 1 und 3 ZPO unterlaufen ist. Eine solche Aktenwidrigkeit kann dadurch behoben werden, dass an die Stelle der aktenwidrigen Feststellung jene tritt, die durch den Akteninhalt gedeckt ist; diese (richtige) Feststellung ist sodann der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (RS0043324 [T9, T12];10 Ob 21/23w ErwGr 2.1). Ihr kommt aber im gegenständlichen Fall ohnedies keine rechtliche Relevanz zu (siehe Pkt 3. B) 3.1.)
2. Zur Beweisrüge
2.1. Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellung:
„Das Dienstzeugnis gemäß Beilage ./6 wurde tatsächlich nicht am 14.3.2024 ausgestellt.“
Er argumentiert, die begehrte Feststellung ergebe sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten und sei auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das Dienstzeugnis gemäß Beilage ./6 tatsächlich nicht am 14.3.2024, sondern danach ausgestellt worden sei.
2.1.1. Das Erstgericht begründete seine Negativfeststellung damit, dass die Beklagte das Dienstzeugnis Beilage ./1 bereits mit Datum 14.3.2024 ausgestellt und der Kläger dieses wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Grammatikfehlern nicht akzeptiert habe, weshalb das „in weiterer Folge gelegte“ Dienstzeugnis Beilage ./6 von einem nicht näher eruierbaren Datum nach dem 14.3.2024 stammen müsse.
2.1.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unstrittig, dass ein Dienstzeugnis (Beilage ./1) erstmals mit Schriftsatz der Beklagten vom 26.3.2024 (ON 3) vorgelegt wurde. Nach der Kritik des Klägers im Schriftsatz vom 12.6.2024 (ON 5; zu Rechtschreibfehlern und fehlender Vorlage im Original) wurde in der ersten Tagsatzung vom 11.7.2024 ein neues Dienstzeugnis (Beilage ./6) im Original übergeben. Daher ist es denkunmöglich, dass dieses zweite Dienstzeugnis vom 14.3.2024 stammt. Dies geht auch – wie bereits aufgezeigt (Pkt 2.1.1.) – aus der Beweiswürdigung eindeutig hervor, weshalb der Sinngehalt der missglückten Formulierung in Zusammenschau mit deren klaren Begründung darin liegt, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, wann nach dem 14.3.2024 dieses Dienstzeugnis konkret ausgestellt wurde.
2.1.3.Der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass § 294 ZPO nur die Zurechnung der in der Urkunde enthaltenen Erklärung, also der rechtserheblichen Willensäußerung, betrifft. Auf Nebenumstände wie zB Orts- und Zeitangaben, die aus der Urkunde hervorgehen, kann die Beweisregel nicht angewendet werden ( Bittner in Fasching/Konecny 3ZPO § 294 Rz 4). Durch die Anerkennung der Echtheit einer Privaturkunde wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Erklärung vom Aussteller herrührt. Dass diese Erklärung auch richtig ist, steht dadurch aber noch nicht außer Streit und es ist daher im Falle der Bestreitung des Gegners die Richtigkeit der Erklärung von dem zu beweisen, der sich darauf berufen hat (RS0040346). Damit lag es an der Beklagten als Beweisführerin der Ausstellung des Dienstzeugnisses nachzuweisen, dass das in der Urkunde angeführte Datum auch dem tatsächlichen Ausstellungstag (Unterschriftsleistung) entsprach.
3. Zur Rechtsrüge
A) Zahlungsbegehren
Mangels Anfechtung erwuchs die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 2.923,89 s.A. in (Teil)Rechtskraft.
Der Argumentation des Berufungswerbers, wonach das Erstgericht bei Abzug des festgestellten noch offenen Vorschusses in der rechtlichen Beurteilung ein Rechenfehler unterlaufen sei, ist beizupflichten. Die Auszahlung eines Nettobetrages von EUR 1.107,06 aus der Endabrechnung für Jänner 2024 statt der darin ausgewiesenen EUR 3.388,26 war im Verfahren nicht strittig. Das Erstgericht stellte auf US 5 disloziert fest, dass beim Kläger vom Lohn noch ein Vorschuss von EUR 2.000,00 (nicht EUR 2.400,--) offen war. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte ihm jedoch aus der netto EUR 3.388,26 ergebenden Endabrechnung nicht nur EUR 1.107,06, sondern EUR 1.388,26 auszahlen müssen. Diese Beträge der Endabrechnung (Beilage ./A) können dem Berufungsverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da die Echtheit dieser Urkunde nicht bestritten wurde (RS0121557).
Der Differenzbetrag von EUR 281,20 s.A. steht dem Kläger somit zu.
B) Dienstzeugnis
1. Die rechtlich nicht zu beanstandende Beurteilung des Erstgerichts, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 19.1.2024 endete, wird im Rechtsmittel nicht bekämpft. Damit wuchs die Abweisung des Hauptbegehrens (mit Beschäftigungszeitraum bis 22.1.2024) in Rechtskraft.
2. Da der Kläger mit seinem Eventualbegehren ausschließlich die Ausstellung und Übermittlung eines Dienstzeugnisses mit einem – wie vom Erstgericht angenommenen - Beschäftigungszeitraum bis 19.1.2024 begehrt, liegt zur Frage des Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
3.Gemäß § 1163 ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig.
Das Dienstzeugnis soll dem Arbeitnehmer zum Nachweis für absolvierte Dienstverhältnisse bei der Arbeitsplatzsuche und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers dienen ( Gahleitner in Löschnigg/Melzer, AngG 11 § 39 Rz 1).
Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen, es muss in verkehrsüblicher Form ausgefertigt und gut leserlich sein. Der Arbeitgeber oder sein unmittelbarer Stellvertreter hat es zu unterfertigen, sodass ihm die Beweiskraft einer Privaturkunde zukommt. Es darf keine Durchstreichungen, Radierungen oder sonstige äußere Mängel aufweisen, die seine Beweiskraft mindern oder aufheben würden. Es muss zudem eine gewisse Mindestästhetik aufweisen und darf nicht schon durch die äußere Erscheinung (zB zwei Dienstzeugnisse auf einer Urkunde, das erste sichtlich nachträglich ergänzt) das Erlangen einer neuen Stelle erschweren ( Gahleitner aaO Rz 8).
Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Das Erschwernisverbot gilt auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses (vgl 8 ObA 217/00w; Reissner/ Standekerin AngG 4 § 39 Rz 25).
Uneinheitliche Zeichenabstände, das Fehlen eines Punktes und teilweises Ausschreiben von Monatsangaben begründen keinen Anspruch auf Neuausstellung (vgl 9 ObA 11/12a). Auch das Fehlen eines Prädikats oder geringfügige Grammatikfehler bei einem nicht muttersprachlichen Geschäftsführer werden von der Rechtsprechung als unwesentliche Fehler angesehen (vgl 8 ObA 7/12f; 8 ObA 64/19y; 9 ObA 11/12a).
3.1. Diesen Anforderungen würde das in der ersten Tagsatzung im Original übergebene Dienstzeugnis trotz des Grammatikfehlers („ Ihr “ statt „ Sein “) genügen, da dieser über einen Flüchtigkeitsfehler nicht hinausgeht. Im Übrigen verstößt der Berufungswerber mit seiner dahingehenden Argumentation gegen das Neuerungsverbot.
3.2. Nach Übergabe des zweiten Dienstzeugnisses im Original in der ersten Tagsatzung vom 11.7.2024 (ON 7.1 S 2) hielt der Kläger sein Klagebegehren aufrecht und stützte sich ua darauf, dass es nicht am 14.3.2024 ausgestellt worden sei und daher nicht der Zeugniswahrheit entspreche.
3.2.1.Schon aufgrund des urkundlichen Charakters des Zeugnisses (als Privaturkunde iSd § 294 ZPO) gehört zum allgemeinen Zeugnisinhalt auch die Angabe des Ausstellungsdatums und des Ausstellungsorts ( Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 84). Eine gesetzliche Regelung, wonach das Zeugnis ein bestimmtes Datum zu tragen hätte, besteht nicht. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen. Vor- und Rückdatierungen sind demnach grundsätzlich unzulässig (RS0127333; Reissner/Standekerin AngG 4 § 39 Rz 30; ebenso zum deutschen Recht Wank in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht § 105 Rz 13; Müller-Glöge in Erfurter Komm zum Arbeitsrecht 11 § 109 GewO Rz 12).
In der dem zitierten Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidung 9 ObA 127/11h nahm der Oberste Gerichtshof auf eine Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 9.9.1992, 5 AZR 509/91, Bezug. Dieser habe ausdrücklich ausgesprochen, dass es im redlichen Geschäftsverkehr üblich sei, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen, also dem Datum, an dem sie abgegeben werden. Eine Ausnahme bestehe nur für den Sonderfall, dass ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert oder nachträglich berichtigt werde. Nur in einem solchen Fall sei das berichtigte Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sei (kritisch van Venrooy , AP Nr 19 zu § 630 BGB; unter Berufung auf diese Entscheidung führen dies für das österreichische Recht auch Cerwinka/Knell/Schranz , Dienstzeugnisse, 13 aus).
3.2.2. Da aufgrund des hier vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen ist, dass Beilage ./6 von einem nicht näher eruierbaren Datum nach dem 14.3.2024 stammt, entspricht das Dienstzeugnis nicht der Zeugniswahrheit. Es wurde kein Vorbringen erstattet, warum eine Rückdatierung entgegen der aufgezeigten ständigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall zulässig sein soll.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass das Dienstzeugnis laut Beilage ./6 nicht nur eine unwesentliche Berichtigung (Rechtschreibfehler) des ursprünglich übermittelten Dienstzeugnisses (Beilage ./1) enthält, sondern auch inhaltlich (Adresse des Klägers sowie die Beschreibung seines Aufgabenbereichs) geändert wurde.
4. Somit ist die Berufung des Klägers insgesamt erfolgreich und die bekämpfte Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
5. Die abändernde Entscheidung erfordert eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Da das Eventualbegehren des Klägers beim Dienstzeugnis keinen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursachte, stützt sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO.
Aufgrund der Einschränkung zum zweiten Klagebegehren (Arbeitsaufzeichnungen) sind zwei Phasen zu bilden:
In der ersten Phase , die nur aus der Klage besteht, weil eine Klagseinschränkung bereits ab dem Einschränkungsschriftsatz wirkt ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.148) und die Einschränkung infolge Erfüllung des Anspruchs einem Obsiegen gleichkommt ( Obermaier aaO Rz 1.150 ), obsiegte der Kläger mit ca. 64 % (5.194,08 [281,20 + 2.456,44 + 2.456,44] / 8.117,97 [3.205,09 + 2.456,44 + 2.456,44]). Nach Quotenkompensation erhält er 28 % seiner Kosten für die Klage, das sind netto EUR 156,68 zuzüglich 20 % USt. Es stehen ihm auch 64 % der Pauschalgebühr von EUR 335,-- zu, das sind EUR 214,40.
In der zweiten Phase kommt es a ufgrund des Obsiegens des Klägers von ca. 48 % (2.737,64 [281,20 + 2.456,44] / 5.661,53 [3.205,09 + 2.456,44])gemäß § 43 Abs 1 ZPO zu einer Kostenaufhebung. Nach dem im Kostenrecht geltenden Erfolgsprinzip hat der teilweise obsiegende Kläger Anspruch auf Barauslagen nur entsprechend dem Prozesserfolg mit seinen gesamten Ansprüchen, wenn verschiedene Ansprüche im Wege der Anspruchshäufung im selben Verfahren geltend gemacht werden. Jene nur vereinzelt vertretene Rechtsprechungslinie, die bei Anspruchshäufung darauf abstellt, ob die Klage mit jenem Anspruch, für den ein Gutachten eingeholt wurde, erfolgreich war, ist nicht im Erfolgsprinzip gedeckt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.190).
Demnach hat der Kläger Anspruch auf die Hälfte der von ihm getragenen SV-Gebühr von EUR 2.806,--, das sind EUR 1.403,--. Der Beklagten stehen hingegen die Hälfte der von ihr getragenen Dolmetschgebühr von EUR 150,-- zu, somit EUR 75,--.
Saldiert ergibt dies folgenden Kostenersatzanspruch des Klägers:
Vertretungskosten netto EUR 156,68
+ 20 % USt EUR 31,34
Vertretungskosten brutto EUR 188,02
+ Barauslagen saldiert EUR 1.542,40
Kostenersatzanspruch EUR 1.730,42
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Demgemäß ist die im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegene Beklagte zum Ersatz der rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufung verpflichtet.
Die Auslegung der in der gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen ist jeweils einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0118891 [T4]). Da darüber hinaus keine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden