Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.2.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Im Firmenbuch ist zu FN ** die A* GmbH ( Gesellschaft ) eingetragen. Alleingesellschafterin mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 150.000,- ist die B* GmbH. Einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit 17.2.2006 Dr. C* ( Geschäftsführer ). Seit 23.1.2015 ist als Geschäftsanschrift **, im Firmenbuch eingetragen. Am 18.5.2024 (**, 6 R 179/24y) erfolgte die Eintragung, dass die Gesellschaft als Scheinunternehmen gilt, und am 22.5.2024 (**, 6 R 178/24a) die Eintragung, dass die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist.
Am 1.7.2024 reichte die Gesellschaft zu ** elektronisch den Jahresabschluss zum 31.12.2023 ein, woraufhin das Erstgericht am 19.7.2024 (ON 2) den Auftrag erteilte, diesen binnen vier Wochen in strukturierter Form über Finanz-Online einzureichen. Die Zustellung dieses Auftrags erfolgte im ERV an den Geschäftsführer am 11.9.2024.
Eine Einreichung über Finanz-Online erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss forderte das Erstgericht die Gesellschaft neuerlich auf, binnen zwei Wochen den Jahresabschluss zum 31.12.2023 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzureichen, ansonsten werde über die Gesellschaft und deren Geschäftsführung gemäß § 283 UGB je eine Zwangsstrafe von EUR 700,- verhängt werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit einem Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist unzulässig .
1. Die Gesellschaft verkennt, dass sie durch diese Aufforderung und Androhung der Zwangsstrafe durch das Erstgericht (noch) nicht beschwert ist.
2. Auch im außerstreitigen Verfahren steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Stellung durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden ist (RS0006641; vgl auch RS0006598); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Die Beschwer fehlt, wenn die angefochtene Entscheidung nicht in die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers eingreift oder nur abstrakte theoretische Bedeutung hat (RS0041770 [T64, T80]).
3. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RS0041868; RS0006641 [T5]). Ein Rechtsmittel gegen Gerichtsaufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, ist unzulässig (RS0006327).
4. Daher stellt im Firmenbuchverfahren etwa die Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung eines ergangenen Auftrags ebenso wie ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag lediglich eine Belehrung und Warnung dar, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts ( Kodek in Kodek/Novotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 165 und § 24 Rz 89ff).
5. Genau solch ein Fall liegt hier vor. Es handelt sich um einen allgemeinen Auftrag, dessen Missachtung – wie angedroht - erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen könnte (vgl Kodek, aaO § 15 Rz 165).
6. Eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes der Gesellschaft liegt darin nicht, steht es ihr doch frei, ihren Rechtsstandpunkt mit einem Rechtsmittel gegen die spätere Verfügung vorzubringen. Es fehlt ihr aber die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erteilten Auftrag unter Androhung einer Zwangsstrafe.
7. Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
8. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden war. Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (vgl RS0110629 [T2]).
9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf den §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lag nicht zur Beurteilung vor.
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