Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* Privatstiftung , FN B*, C*-Platz D*, E* F*, Antragsteller 1. G* , geboren am **, Altbürgermeister, **gasse **, E* F*, und 2. Dr. H*, geboren am **, Notar, **-Platz **, **, beide vertreten durch Mag. Walter Dorn, Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Bestimmung der Vergütung der Antragsteller als Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung (§ 19 PSG), über den Rekurs der I* , geboren am **, C*-Platz D*, E* F*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Februar 2026, **-2, in nicht-öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 20. November 2014 zu FN B* die A* Privatstiftung mit dem Sitz in F* eingetragen. Die Antragsteller und die Rekurswerberin sind Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung, dessen Vorsitzender der Zweitantragsteller ist. Die Privatstiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie wurde letztwillig mit Testament der A* vom 21. Februar 2012 errichtet, welche ihr gesamtes Vermögen der Privatstiftung widmete.
Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:
IV. STIFTUNGSZWECK
Zweck der Privatstiftung ist:
a) Anlage und Verwaltung des Vermögens der Privatstiftung;
b) aus den Erlösen der Verwaltung und Veranlagung in erster Linie die Erhaltung meines Liegenschaftsbesitzes insbesondere des J* im bisherigen Zustande bzw. Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen; in zweiter Linie sollen aus einem allfälligen Überrest Spenden zu wohltätigen Zwecken durchgeführt werden.
[…]
IX. GESETZESANWENDUNG
Soweit in dieser Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes.
Die Stiftungsurkunde enthält keine Regelung für die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Es ist nicht festgehalten, dass diese ihre Tätigkeit kostenlos bzw unentgeltlich zu erbringen haben.
Mit Antrag vom 2. Februar 2026begehren die Antragsteller als Mitglieder des Stiftungsvorstands die gerichtliche Bestimmung ihrer Vergütungen gemäß § 19 PSG für das Jahr 2025 und zwar hinsichtlich des Erstantragstellers mit EUR 4.203,00 und hinsichtlich des Zweitantragstellers mit EUR 7.759,20. Die Privatstiftung verfüge über Liegenschaftsvermögen mit einem Schätzwert im Jahr 2024 von zirka EUR 3.571.000,00. Seit der grundsätzlichen Festlegung von Vergütungen für die Vorstandsmitglieder gemäß Beschluss vom 9. Februar 2016 sei eine Geldwertänderung von 40,1 % eingetreten. Daher ergebe sich eine Vergütung für den Erstantragsteller in Höhe des begehrten Betrags. Die für den Zweitantragsteller beschlossene Vergütung von EUR 4.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer sei auf Basis einer monatlichen Inanspruchnahme von zweieinhalb Stunden mit einem Stundensatz von EUR 150,00 berechnet worden. Unter Zugrundelegung der Geldwertänderung von 40,1 % errechne sich ein Stundensatz von EUR 210,15, woraus sich die Vergütung von rund EUR 6.300,00 zuzüglich Umsatzsteuer ergebe. Weiters werden Fahrtspesen für 332 km à EUR 0,50 begehrt.
In der dem Antrag beiliegenden Stellungnahme zu den begehrten Vergütungen bestätigte der Stiftungsprüfer, dass die beantragten Vergütungen den dafür erbrachten Leistungen entsprächen. Die Vergütung für den Zweitantragsteller resultiere aus nachgewiesenen notariellen Zusatzleistungen im Ausmaß von 84/2 Stunden, wobei der verrechnete Stundensatz fremdüblich sei. Die Entgelte und der Aufwandersatz für das Jahr 2025 würden rund 0,45 % des Stiftungsvermögens entsprechen und mit den Erträgnissen und der Vermögenslage im Einklang stehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2024 bestimmt das Erstgericht die Vergütungen antragsgemäß. Diese würden den dafür erbrachten Leistungen entsprechen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der I* . Sie spricht sich gegen eine Vergütung der Antragsteller aus, welche die Stiftung als ihre Einrichtung betrachten würden. Es sei nie bzw erst nach zehn Jahren eine Stiftungsurkunde zu ihren Gunsten ausgestellt und ihr mitgeteilt worden, dass sie nun nicht mehr Stiftungsmitglied sei. Die Antragsteller würden ihr nahelegen, sich aus der Stiftung zu entfernen. Die Antragsteller bringen eine Rekursbeantwortung ein.
Der Rekurs ist zurückzuweisen .
1. Gemäß § 19 Abs 1 PSG ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren. Nach Abs 2 der zitierten Bestimmung ist die Höhe der Vergütung, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.
2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ist ebenso wie bei der Bestimmung der Kosten eines Kurators die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht (RS0048964; 6 Ob 149/12y)
3. Bei jedem Rechtsmittel ist zunächst die Rechtsmittellegitimation zu prüfen. Dabei geht es um die Frage, welcher Personenkreis abstrakt zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt in der Regel eine Parteistellung voraus ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 12, § 45 Rz 23; OLG Innsbruck 3 R 157/22w, PSR 2023/35)
Die Parteistellung im Verfahren über die Festsetzung der Höhe der Vergütung durch das Gericht (§ 19 Abs 2 PSG) richtet sich gemäß § 40 PSG nach § 2 AußStrG. Parteien des Verfahrens sind daher der Antragsteller (§ 2 Abs 1 Z 1 AußStrG), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei bezeichnete (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG), und jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (§ 2 Abs 1 Z 4 AußStrG).
4. Im vorliegenden Fall ist die Rekurswerberin weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin. Die Anträge richten sich zweifelsfrei nicht gegen die Rekurswerberin, sondern gegen die Privatstiftung, zumal sie Fragen der Vergütung des Stiftungsvorstands zum Gegenstand haben. Diese ist nicht von der Rekurswerberin zu tragen, sondern die Privatstiftung ist Schuldnerin der Vorstandsvergütung ( Arnold, PSG 4§ 19 Rz 3). Die Rekurswerberin wird von den Antragstellern im verfahrenseinleitenden Antrag nicht als Antragsgegnerin angeführt. Auch eine allfällige Zustellung der im Verfahren ergangenen Beschlüsse verleiht der Rekurswerberin weder Parteistellung noch Rekurslegitimation (RS0006882). Eine formelle Parteistellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG und eine daraus abgeleitete Rekurslegitimation kommt der Rekurswerberin daher nicht zu.
Aber auch eine materielle oder gesetzliche Parteistellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 und Z 4 AußstrG liegt nicht vor. Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Stellung durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden ist. Dazu bedarf es eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Rekurswerbers – nicht bloß in seine Interessensphäre –, während die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht genügt (RS0006641 [T4, T9]; vgl auch RS0110337). Die Rekurswerberin schreitet nach dem Inhalt ihrer Eingaben im eigenen Namen ein und es ergibt sich daraus nicht, dass sie in Ausübung ihrer Organfunktion tätig würde. Der angefochtene Beschluss beeinträchtigt die Rekurswerberin nicht nur nicht in ihrer rechtlich geschützten Stellung, sondern auch nicht in ihren wirtschaftlichen Interessen, weil die Vergütung von der Privatstiftung zu leisten ist. Allfällige ideelle oder sonstige Interessen reichen für eine Parteistellung nicht aus.
Auch nach Arnold(PSG 4 § 19 Rz 24) kommt Rekurslegitimation gegen den Beschluss, mit dem die Vergütung des Stiftungsvorstands festgelegt wird, nur der Privatstiftung und dem betroffenen Mitglied des Stiftungsvorstands – sofern dieses beschwert ist – zu. Der Rekurs ist daher mangels Rekurslegitimation zurückzuweisen.
5. Eine Kostenscheidung konnte entfallen, weil die Parteien des Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet haben.
6. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren. Die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung gemäß § 19 Abs 2 PSG ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (RS0007695; Brditschka in Hasch&Partner(Hrsg), PSG – Privatstiftungsgesetz 2, zu § 19 Rz 19). Der Umstand, dass keine meritorische Entscheidung zu fällen war, ändert daran nichts. Der Ausschluss des Revisionsrekurses in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG betrifft nämlich nicht nur meritorische Entscheidungen, sondern erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RS0007695; 6 Ob 149/ 12y; 6 Ob 179/11h; OLG Innsbruck 3 R 157/22w; PSR 2023/35). Somit war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 4
Graz, am 22. April 2026
Dr. in Susanne Angerer, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
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