Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. C*, vertreten durch die zu AZ 8 P 85/25k des Bezirksgerichts Urfahr bestellte Erwachsenenvertreterin D*, 3. H*, 4. M*, 5. H*, 6. D*, 7. A*, 8. R*, 9. R*, 10. D*, 11. A*, 12. E*, 13. G*, 14. L*, 15. H*, 16. M*, 17. H*, 16. und 17. Antragsgegner vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, 18. D*, 19. M*, 20. S*, 21. M*, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 24 Abs 6 und § 29 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 6 R 27/26v-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 4. Februar 2026, GZ 17 MSch 6/24m-51, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht stellte den Parteien die Übertragung des auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsprotokolls vom 5. 12. 2024 zu. Die Antragstellerinnen erhoben dagegen fristgerecht „Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll“ und beantragten die schriftliche Übertragung des Tonbandprotokolls hinsichtlich zweier Passagen, wie von ihnen konkret ausformuliert, zu berichtigen, hilfsweise den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten.
[2] Das Erstgericht wies diesen Antrag – im zweiten Rechtsgang – mit der Begründung zur Gänze ab, ein neuerliches Abhören der monierten Passagen habe ergeben, dass die behaupteten Fehler nicht vorlägen.
[3] Das Rekursgericht verwarf den dagegen wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Zur Abweisung des Hauptbegehrens, das die Antragstellerinnen nur formal bekämpften, fehlten jegliche Ausführungen, sodass nur die Abweisung des Eventualantrags inhaltlich zu behandeln sei. Eine Nichtigkeit verneinte es, weil das Erstgericht jedenfalls implizit klargestellt habe, dass der erhobene Widerspruch als solcher gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des § 210 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG anzusehen sei. Der rechtzeitige Widerspruch nach § 210 Abs 2 ZPO entfalte nach § 211 Abs 1 ZPO die dort vorgesehenen Rechtswirkungen. Den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt zusätzlich im Anhang zum Protokoll festzuhalten, sehe § 210 Abs 2 ZPO – im Gegensatz zu § 210 Abs 1 ZPO – nicht vor. Eine Stattgebung des Eventualantrags widerspräche dem Gesetz und komme daher nicht in Betracht.
[4] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 10.000 EUR übersteigend, den Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
[6] 1. Klarzustellen ist zunächst, dass sich auch der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen – wie schon zuvor ihr Rekurs – ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung nur gegen die Abweisung des Eventualantrags richtet, nur dies ist daher auch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die Abweisung des als Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des § 210 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG anzusehenden Protokollberichtigungsantrags ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
[7] 2. Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497). Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (RS0006497 [T31]). Diese Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RS0006497 [T36]).
[8] 3. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist – wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird – sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868; RS0006497; RS0006641; 5 Ob 18/24v). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt nach der Rechtsprechung die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RS0006497 [T7, T28]). Die Frage ist nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei im einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen (5 Ob 18/24v).
[9] 4. Hier hat das Erstgericht nicht nur den von den Vorinstanzen zutreffend als Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls im Sinn des § 210 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG zu wertenden Berichtigungsantrag (vgl 2 Ob 25/04x) abgewiesen, sondern auch den Eventualantrag der Antragstellerinnen, den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten.
[10]
[11] 6. Die in diesem Verfahren ergangene Rückstellungsentscheidung 5 Ob 147/25s sprach nämlich unter Hinweis auf 8 Ob 41/24y aus, dass auch einem – die Protokollierung betreffenden – verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet und der damit an sich nicht materiell rechtskräftig werden kann, eine auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das Prozessgericht und das Rechtsmittelgericht erfassende (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zukommt und dies selbst bei Unrichtigkeit eines rechtsgestaltenden Beschlusses gilt. Daran ist festzuhalten und daher hier davon auszugehen, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des als Widerspruch gegen die Übertragung zu wertenden Protokollberichtigungsantrags kein die volle Beweiskraft des Protokolls im Sinn des § 211 Abs 1 ZPO hindernder Widerspruch (mehr) vorlag. Weshalb aber eine Entscheidung über den Eventualantrag, den Umstand dieses Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten – dem es im Übrigen nach der zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehlt, weil eine solche Vorgangsweise nur für den Widerspruch nach § 210 Abs 1 ZPO angeordnet ist – auch nur abstrakt geeignet sein könnte, die prozessuale Rechtsstellung der Antragstellerinnen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Ein im Revisionsrekurs hervorgehobenes, praktisches Bedürfnis an besserer Wahrnehmbarkeit dadurch, dass der – rechtskräftig abgewiesene (!) – Berichtigungsantrag nicht „im Akt abgelegt, sondern dem Protokoll zugeordnet“ wird, kann eine materielle Beschwer nicht begründen.
[12] 7. Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Beschwer der Antragstellerinnen zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Argumente im Revisionsrekurs eingegangen werden müsste.
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